Update: Finanzausschuss: Steuerentlastung und Energiepreispauschale beschlossen

Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Weg für das Steuerentlastungsgesetz 2022 frei gemacht. Damit sollen Belastungen durch die Inflation und Auswirkungen des Ukraine-Krieges reduziert werden.

Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten für den von ihnen eingebrachten Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1333), nachdem sie zuvor mit zwei Änderungsanträgen die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro in den Entwurf eingefügt hatten.

Die per Änderungsantrag beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll einmalig ab dem 1. September 2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (zum Beispiel Abgeordnete) erhalten keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Mit dem zweiten Änderungsantrag wurde zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise eine Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro beschlossen. Der Bonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden. Damit werde sichergestellt, dass der Bonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, nicht als Einkommen berücksichtigt werde, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.

Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahre 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben.

Update (31. Mai 2022)

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. I 2022, Seite 749.

Update (20. Mai 2022)

Der Bundesrat hat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in seiner heutigen Sitzung zugestimmt (BR-Drs. 205/22 (B)).

Update (18. Mai 2022)

Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR-Drs. 205/22) und Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 205/1/22) mit Blick auf die bevorstehende Sitzung des Bundesrates am 20. Mai 2022.

Update (13. Mai 2022)

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 angenommen. Eine Drucksache liegt noch nicht vor.

Die Ausschüsse des Bundestages (Finanzausschuss federführend) hatten dem Bundestag empfohlen, die angekündigte Energiepreispauschale i.H.v. EUR 300 in die §§ 112 bis 122 EStG sowie den Kinderbonus i.H.v. EUR 100 in § 66 EStG und § 6 BKGG des Gesetzentwurfs der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/1333) aufzunehmen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf BT-Drs. 20/1412 soll für erledigt erklärt werden. Vgl. hierzu BT-Drs. 20/1765.

Fundstelle

hib (Heute im Bundestag) 223/2022.

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