Update: Vorschlag der EU-Kommission zur Verringerung des Ungleichgewichts der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital/Fremdkapital

Die Europäische Kommission hat am 11. Mai 2022 einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, der den sog. „debt-equity bias“ vermindern soll (DEBRA). Technisch geschieht dies einerseits durch einen steuerlichen Abzug für den Zuwachs von “Netto”-Eigenkapital und andererseits durch die Einführung einer weiteren Einschränkung des Abzugs von Fremdkapitalzinsen.

Hintergrund

DEBRA ist eine Maßnahme aus der Mitteilung über eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert, die die Kommission am 18. Mai 2021 veröffentlicht hatte. Darin hatte sie einen Legislativvorschlag für einen Steuerabzug zur Verringerung des Ungleichgewichts bei der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen ("Debt Equity Bias Reduction Allowance" - DEBRA) angekündigt.

Der Vorschlag soll außerdem den EU-Aktionsplan zur Kapitalmarktunion unterstützen, der Unternehmen vor allem in der Zeit nach der Pandemie bei der Kapitalbeschaffung helfen soll.

Persönlicher Anwendungsbereich

Von der Richtlinie sind Steuerpflichtige erfasst, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind. Zusätzlich sind in einem oder mehreren EU-Staaten belegene Betriebsstätten erfasst, die von in Drittstaaten ansässigen Gesellschaften unterhalten werden. Daneben gibt es diverse Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, insbesondere für bestimmte Finanzunternehmen.

Sachlicher Anwendungsbereich der Regelungen zum Eigenkapitalabzug

Der Entwurf sieht einen steuerlichen Abzug für den Zuwachs an “Netto”-Eigenkapital vor. Für den Fall einer Minderung des “Netto”-Eigenkapitals wird zudem die Steuerpflicht eines negativen Abzugsbetrags nach einer vorherigen Begünstigung von “Netto”-Eigenkapitalzuwächsen angeordnet. Das “Netto”-Eigenkapital ist das um Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und eigene Anteile geminderte Eigenkapital.

Nach dem Vorschlag soll der Abzug für einen Zuwachs an “Netto”-Eigenkapital für 10 Wirtschaftsjahre und bis zur Höhe von 30% des jeweiligen EBITDA gewährt werden; ein übersteigender Betrag wird für fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen.

Übersteigt der Abzugsbetrag das vor Abzug vorhandene zu versteuernde Einkommen, geht nach einer weiteren Regelung zur Begrenzung des Abzugs der Betrag, der zu einem Verlust geführt hätte, in einen zeitlich unbegrenzten Vortrag ein.

Basis für die Ermittlungen des steuerlichen Abzugs ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem “Netto”-Eigenkapital am Ende des Wirtschaftsjahres und dem “Netto”-Eigenkapital am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres (d.h. der Zuwachs von Eigenkapital innerhalb eines Wirtschaftsjahres). Multipliziert wird dieser Betrag mit einem Zinssatz, der zusammengesetzt ist aus einem 10-jährigen risikofreien Zins und einem Zuschlag von 1% bzw. 1,5% für KMU.

Sinkt das Eigenkapital ab, ist auf den Rückgang ein negativer Abzugsbetrag zu ermitteln, soweit diesem in der Vergangenheit ein Zuwachs von Eigenkapital vorangegangen ist, für den ein Abzugsbetrag gewährt wurde. Dieser Betrag erhöht jeweils jährlich das Einkommen über einen Zeitraum von 10 Wirtschaftsjahren. Die Steuerpflicht greift jedoch nicht, wenn die Verringerung des Eigenkapitals auf Verluste oder eine rechtliche Verpflichtung zur Verringerung des Kapitals zurückzuführen ist.

Um einen Missbrauch zu verhindern, werden Erhöhungen des “Netto”- Eigenkapitals nicht berücksichtigt, die aus einer Darlehensvergabe oder der Übertragung von Anteilen oder Geschäftsaktivitäten jeweils zwischen nahestehenden Unternehmen resultieren. Ebenso sind Erhöhungen durch Bareinlagen nicht zu berücksichtigen, die aus Ländern stammen, mit denen kein Informationsaustausch vereinbart ist. Eine Ausnahme ist hiervon jeweils vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige in ausreichendem Maße nachweist, dass die Maßnahme aus validen wirtschaftlichen Gründen erfolgt und nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme des jeweiligen Eigenkapitalabzugs führt.

Zudem ist eine Regelung für Sacheinlagen und Investitionen in Wirtschaftsgütern vorgesehen, wonach eine daraus resultierende Erhöhung des Eigenkapitals nur dann zu berücksichtigen ist, wenn das Wirtschaftsgut für die die Einkünfte generierende Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist.

Weitere Abzugsbeschränkung für Zinsen

Der Vorschlag sieht die Einführung einer weiteren Zinsabzugsbeschränkung vor. Hiernach sollen Zinsaufwendungen, soweit sie die Zinserträge übersteigen (Netto-Zinsaufwand), nur noch höchstens zu 85% abzugsfähig sein. 15% sind damit nicht abzugsfähig.

Diese Begrenzung soll neben der Zinsschranke gem. Art. 4 Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) zur Anwendung kommen. Die weiter gehende der beiden Begrenzungen soll letztlich greifen. Soweit die Anwendung der Zinsschranke zu einem höheren nichtabziehbaren Netto-Zinsaufwand führt, ist der Netto-Zinsaufwand im Rahmen der Zinsschranke vorzutragen. Zinsaufwendungen, die die 85%-Grenze nach Art. 6 DEBRA überschreiten, sollen dagegen nicht vorgetragen werden können. Soweit die Zinsschranke einen höheren Zinsabzug zuließe, greift die Beschränkung auf maximal 85%.

Umsetzung und Anwendung

Der Richtlinien-Vorschlag sieht eine Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 und die Anwendung dieser Regelungen ab dem Jahr 2024 vor.

MItgliedstaaten können die Anwendung der Regelungen für Steuerpflichtige, denen bereits auf der Grundlage einer nationalen Regelung ein Abzug für Eigenkapital gewährt wird, maximal 10 Jahre hinausschieben.

220512_Newsflash Kommissionsvorschlag zur steuerlichen Behandlung von Eigenkapital.pdf

Eine englische Zusammenfassung des Richtlinienentwurfs finden Sie hier.

Update (17. Januar 2023)

Auf einer Sitzung des EU-Rates für Wirtschaft und Finanzen am 6. Dezember 2022 haben die EU-Mitgliedsländer auf Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft entschieden, die Beratungen über den Richtlinienentwurf zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (Debt Equity Bias Reduction Allowance - DEBRA) zu verschieben. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/5119) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/4869) mit (hib 14/2023 vom 9. Januar 2023). Hintergrund der Verschiebung sind nach Angaben der Bundesregierung laufende oder noch anstehende Beratungen über andere EU-Steuerdossiers, die mit DEBRA in Verbindung stehen. Auf die Frage nach möglichen staatlichen Einnahmeverlusten durch DEBRA antwortet die Regierung, die EU-Kommission gehe von einer aufkommensneutralen Wirkung aus. Über einzelne Regelungsvorschläge des Richtlinienentwurfs sei die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Auch über mögliche Wettbewerbseffekte könne noch nichts gesagt werden.

In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die Unionsfraktion Zweifel geäußert, dass Unternehmen durch DEBRA bei steigenden ökonomischen Unsicherheiten stärker und widerstandsfähiger gegen externe Schocks gemacht werden könnten. Es sei unklar, ob eine Reduzierung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für eine Fremdkapitalfinanzierung nicht eher eine innovationshemmende Wirkung haben werde.

Update (02. Juni 2022)

Zum Richtlinienvorschlag wurde mittlerweise auch eine deutschsprachige Version veröffentlicht.

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