Update: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Änderungen zum Regierungsentwurf

Nachdem der Bundestag das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses angenommen hat, steht das Gesetz nun für den 10. Juni 2022 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Im Folgenden sollen die Ergänzungen/Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf kurz dargestellt werden:

  • Abschaffung der Regelung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG-E); auf (nach der Begründung auf Seite 45 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses formlosen) Antrag soll die Abzinsungspflicht auch für frühere Wirtschaftsjahre vor dem 1.1.2023 entfallen können (§ 52 Abs. 12 Satz 2 f. EStG-E); redaktionelle Folgeänderung des § 6 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG
  • über den Vorschlag des Bundesrates hinausgehende Verlängerung der Fristen zur Anpassung von Vorauszahlungen: In § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG-E (gilt über § 31 Abs. 1 KStG auch für die KSt) und in § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 GewStG-E ist eine Verlängerung der Frist für die nachträgliche Anpassung von Vorauszahlungen für Zwecke der ESt, KSt sowie GewSt vorgesehen (§ 52 Abs. 35d EStG-E bzw. § 36 Abs. 5b GewStG-E). Eine Anpassung soll
  • für den VZ bzw. EZ 2020 sechs Monate (bereits im Regierungsentwurf so vorgesehene) länger möglich sein;
  • für die VZ bzw. EZ 2021 sechs Monate (im Regierungsentwurf urspr. vorgesehen: 4 Monate) länger möglich sein;
  • für den VZ bzw. EZ 2022 fünf Monate (im Regierungsentwurf urspr. vorgesehen: 2 Monate) länger möglich sein;
  • für den VZ bzw. EZ 2023 drei Monate (im Regierungsentwurf urspr. keine Verlängerung vorgesehen) länger möglich sein;
  • für den VZ bzw. EZ 2024 zwei Monate (im Regierungsentwurf urspr. keine Verlängerung vorgesehen) länger möglich sein
  • über den Vorschlag des Bundesrates hinausgehende Verlängerung der Fristen in Art. 97 § 36 EGAO für Zwecke von § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO (Verlängerung von Fristen), § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 1, 3 und 5 AO (Allgemeine Steuererklärungsfrist und Frist für die Erstellung von Steuererklärungen bei Unterstützung durch steuerberatende Berufe; Frist für Vorabanforderungen), § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO (Festsetzung von Verspätungszuschlägen) sowie § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO (zinsfreie Karenzzeit) Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024
  • Anhebung des sog. Pflegebonus von EUR 3.000 auf EUR 4.500 sowie Streichung der urspr. vorgesehenen Voraussetzung, nach der der Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG-E) nur dann steuerfrei sein soll, wenn er aufgrund von "bundes- oder landesrechtlichen Regelungen" gewährt wird (zum entsprechenden Vorschlag des Bundesrates vgl. Update 8./12.4.2022)
  • Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 - Informationsblätter für Kleinanleger (neuer Artikel 8)

Update (25. Mai 2022)

Zur Abschaffung der Regelung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG siehe auch unseren BCM Newsflash für Mai 2022.

Fundstelle

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/1906).

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