Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen und Ratenzahlungen

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet umsatzsteuerlich keine Uneinbringlichkeit. Eine Teilleistung, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Schlussurteil nach einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, der in seinem Urteil die sogenannte Sollbesteuerung bestätigt hatte.

Hintergrund

Nach damaliger Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) sollte eine längerfristige Nichtzahlung durch den Abnehmer wegen (auch zum Teil) späterer Fälligkeit der Gegenleistung dazu führen können, dass auch die Steuer erst bei Fälligkeit zu entrichten ist. Wie sich aufgrund eines diesbezüglich vom BFH initiierten Vorabentscheidungsersuchen jedoch herausstellte, teilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Auffassung nicht. Vielmehr müsse von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung ausgegangen werden (mehr dazu in unserem Blogbeitrag vom 28. Oktober 2021).

Strittig war der Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten und erbrachte im Streitjahr 2012 eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an eine GmbH auf der Grundlage einer entsprechenden Honorarvereinbarung. Das vereinbarte Honorar sollte in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 € und im Abstand von jeweils einem Jahr gezahlt werden.

Entscheidung des BFH

Die Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit. Hierzu hat der EuGH in seinem das Revisionsverfahren betreffenden Urteil vom 28. Oktober 2021 (C-324/20, X-Beteiligungsgesellschaft) entschieden, dass die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Nichtbezahlung des Preises einzustufen ist und deshalb nicht die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Nach Rz 61 ff. des EuGH Urteils ist eine vor ihrem Zahlungstermin nicht fällige Honorarrate nicht dem gleichzusetzen, dass der Leistungsempfänger die gegen ihn bestehende Forderung nur teilweise erfüllt.

Der EuGH, so der BFH, hatte weiter entschieden, dass der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Ausführung des jeweiligen Umsatzes unabhängig davon entsteht, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet wurde. Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, Rz 54). Dementsprechend kommt eine Einschränkung der Sollbesteuerung dergestalt, dass der Unternehmer nur bereits fällige Entgeltansprüche zu versteuern hat, nicht in Betracht. Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, die sie an den Staat zu entrichten haben, vorfinanzieren müssen, wenn sie einmalige Leistungen erbringen, deren Vergütung ratenweise erfolgt, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil, Rz 51).

Mit seinem Urteil bestätigt der BFH nun die Auffassung des Finanzamts, hat aber die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, welches der Klage zunächst stattgegeben hatte. Das Finanzgericht, so der BFH, ist zu Unrecht von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgegangen. Im zweiten Rechtsgang sind daher jetzt noch weitere Feststellungen zur Steuerentstehung bei Teilleistungen zu treffen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 1. Februar 2022, V R 37/21 (V R 16/19), veröffentlicht am 2. Juni 2022.

Zum Anfang