BMF: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juni 2022 ein Anwendungsschreiben § 17 Absatz 2a EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht.
Hintergrund:
Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 17 Absatz 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.
In dem Schreiben nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:
I. Nachträgliche Anschaffungskosten
- Offene oder verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nummer 1 EStG)
- Darlehensverluste (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG)
- Gesellschaftsrechtliche Veranlassung (§ 17 Absatz 2a Satz 4 EStG)
- Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten
- Hingabe des Darlehens in der Krise (Krisendarlehen)
- Krisenbestimmtes Darlehen
- Finanzplandarlehen
- Stehen gelassenes Darlehen
- Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens
II. Bürgschaftsregressforderung und vergleichbare Forderung
III. Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkunftserzielungsabsicht
- Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung
- Ausfall der Darlehensforderung
- Verzicht auf die Darlehensforderung
- Begrenzung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 EStG i. V. m. § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 EStG
IV. Anwendungsregelungen
- Veräußerung i. S. d. § 17 EStG ab 01. August 2019
- Veräußerung i. S. d. § 17 EStG bis 31. Juli 2019
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 10. Juni 2022, IV C 6 - S 2244/20/10001 :001.