EU-Kommission: Befreiung lebensrettender Güter von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Ukraine)
Die Kommission hat am 01. Juli 2022 beschlossen, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien.
Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022.
Hintergrund
Die geltenden EU-Rechtsvorschriften umfassen Instrumente, die ausnahmsweise für die Unterstützung von Katastrophenopfern eingesetzt werden können, wie nun angesichts des Kriegs in der Ukraine.
Das Zollrecht der EU (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Sie kann von staatlichen Organisationen und anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst.
Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer finden sich auch im Mehrwertsteuerrecht der EU (Richtlinie 2009/132/EG des Rates).
Geltungsbereich
Die Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer gilt für Waren, die eingeführt werden von:
- staatlichen Organisationen (öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich Krankenhäusern, Regierungsorganisationen, Regionalregierungen, Gemeinden/Städten usw.) und
- Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt wurden.
Der Beschluss der Kommission ergänzt die im April verabschiedeten neuen MwSt-Vorschriften, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.
Fundstelle
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01. Juli 2022.