BMF: Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2022 eine Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO veröffentlicht.
Hintergrund
Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
Inhalt
- Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
- Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
- Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
- Einspruchsfälle
- Rechtshängige Fälle
- Aussetzung der Vollziehung
- Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO
- Schlussbestimmungen
Anwendung
Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. September 2021 (BStBl I S. 1759), geändert durch BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2021 (BStBl I S. 2227), siehe auch unseren Blogbeitrag.
Zu Anwendungsfragen zur Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wurde ein separates Schreiben des BMF vom 22. Juli 2022 (IV A 3 - S 1910/22/10040 :010), siehe dazu unseren Blogbeitrag.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 22. Juli 2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007.