BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (SpAVerlG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. September 2022 den Referentenentwurf (RefE) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (SpAVerlG)

Hintergrund:

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten im Energie- und im Stromsteuerrecht u.a. den sogenannten Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.

Geplante Regelung:

Der Koalitionsausschuss hat im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 (siehe unseren Blogbeitrag) beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.

Darüber hinaus werden punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz vorgenommen.

Fundstelle

BMF, RefE, Bearbeitungsstand 05. September 2022.

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