Update: Bundestag beschließt Inflationsausgleichsgesetz

Der Bundestag hat am 10. November 2022, den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf „zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz — InflAusG) (BT-Drs. 20/3496) verabschiedet.

Die Koalitionsfraktionen wollen durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren.

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der Fassung der Empfehlung des Finanzausschusses verabschiedet Die folgenden Änderungen sind u.a. nunmehr in dieser Fassung vorgesehen:

  • schrittweise Anhebung des Grundfreibetrags ab 2023 von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro.
  • schrittweise Anhebung der Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz (42%) in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG ab 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro und ab 2024 auf 66.761 Euro (eine Erhöhung der Einkommensgrenze für den sog. Reichensteuersatz in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG (45%) soll nicht erfolgen)
  • schrittweise Anhebung des in § 32 Abs. 6 EStG geregelten Kinderfreibetrages rückwirkend für 2022 von derzeit 2.730 Euro auf 2.810 Euro, ab 2023 auf 3.012 Euro und ab 2024 auf 3.192 Euro
  • Erhöhung des Kindergelds (§ 66 EStG) ab 2023 auf 250 Euro für jedes Kind.
  • Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG soll durch eine Einführung eines dynamischen Verweises an den Grundfreibetrag angepasst werden. Dadurch soll der Unterhaltshöchstbetrag rückwirkend für 2022 und für künftige Jahre dem Grundfreibetrag entsprechen.
  • Anhebung der zuletzt im Rahmen des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 angepassten Freigrenzen in § 3 SolzG für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug ab 2023 und 2024

Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Update (25. November 2022)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz gem. Art. 105 Abs. 3 des GG zuzustimmen. Eine Drucksache liegt noch nicht vor.

Fundstelle

Bundestag online, Meldung vom 10. November 2022.

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