BMF: Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. November 2022 ein Schreiben zur Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft veröffentlicht. Darin nimmt das BMF zu dem BFH-Urteil vom 16. September 2021 (IV R 7/18) Stellung.
Hintergrund
Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 (siehe unseren Blogbeitrag) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch
eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer BesitzPersonengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Vertrauensschutzregelung des BMF
Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen SchwesterKapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 - I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21. November 2022, IV C 6 - S 2240/20/10006 :002.