Update: JStG 2022: Hessen spricht sich für Anrufung des Vermittlungsausschusses aus

Das Bundesland Hessen will dem Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundesrates nicht zustimmen. Gemeinsam mit weiteren unionsregierten Bundesländern plädiert Hessen für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Im Zentrum der Kritik steht dabei die partielle Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, die das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht.

Dazu das Hessische Ministerium der Finanzen u.a.:

Die partielle Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, die das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht, bedeutet für alle Verfahrensbeteiligten einen extremen bürokratischen Aufwand.

Die Energieversorger sollen die gewährten Entlastungen an die Finanzverwaltung melden. Vermieter und Hausverwaltungen müssen die Entlastungsbeträge auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen und Namen und Anschrift an die Finanzbehörden weitergeben. Die Finanzämter sollen anschließend die besteuerungsrelevanten Fälle ermitteln. Die betroffenen Endkunden müssen die Beträge in den Steuererklärungen angeben.

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg nimmt dazu u.a. wie folgt Stellung: "Es ist die Aufgabe der Finanzämter, Steuern zu verwalten und nicht, eine verteilungspolitische Unschärfe bei der Dezember-Soforthilfe auszubügeln. Diesen Bürokratieaufwuchs durch den Bund gehen die unionsgeführten Finanzminister nicht mit und zwar zum Schutze aller Beteiligten, die von dieser neuen Bürokratie betroffen wären. Wer für weniger Bürokratie ist – und in diese Richtung habe ich den Bundesfinanzminister immer verstanden – , muss sich diesem Weg anschließen und ihn konsequent fortsetzen."

Hessen wird daher im Finanzausschuss des Bundesrates dem Jahressteuergesetz nicht zustimmen und plädiert mit den anderen unionsgeführten Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Über das weitere Vorgehen zum Jahressteuergesetz 2022 wird im Anschluss an die Ausschussbefassung das Bundesratsplenum, das sich voraussichtlich am 16. Dezember mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen wird, entschieden.

Update (15. Dezember 2022)

Der Freistaat Bayern hat für die Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2022 einen weiteren, auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses gerichteten Antrag (BR-Drs. 627/1/22) vorgelegt. So sei im Hinblick auf die im JStG 2022 enthaltene Anpassung der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung im BewG an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (ImmoWertV) ab dem 1. Januar 2023, die in vielen Fällen zu einer weiteren Erhöhung der steuerlichen Immobilienwerte führe, eine Anpassung der Höhe der persönlichen Freibeträge im ErbStG erforderlich. Da die Wertentwicklung der Grundstücke in Deutschland im vergangenen Jahrzehnt höchst unterschiedlich war, sei es zudem zielführend, dieser Problematik mit in den Ländern unterschiedlich hohen persönlichen Freibeträgen zu begegnen. Deshalb seien die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, die es den Länderparlamenten ermöglichen, über wesentliche Aspekte der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wie die Höhe der persönlichen Freibeträge, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Update (09. Dezember 2022)

Zwei weitere Themen, die in ein mgl. Vermittlungsverfahren Eingang finden sollen, sind nach Meldungen in der Tagespresse (u.a. Tagesschau.de) die nationale Umsetzung der Übergewinnsteuer (sog. EU-Energiekrisenbeitrag) sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO). Hinweis zum Vermittlungsverfahren: Die Anrufung des Vermittlungsausschusses kann auf einzelne Vorschriften des Gesetzes begrenzt werden. Die übrigen Regelungen muss der Ausschuss dann als endgültig hinnehmen.

Fundstelle

Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 05. Dezember 2022.

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