Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine zur Förderung der Freizeitgestaltung

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können, auch wenn die Körperschaft daneben einen weiteren anerkannten Zweck fördert.

Hintergrund

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

In dem Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Entscheidung des BFH

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) war dem Revisionsverfahren beigetreten. Der BFH ist der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das Finanzgericht ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 28. September 2022 (X R 7/21), veröffentlicht am 22. Dezember 2022.

BFH-Pressemitteilung Nr. 62/22 vom 22.12.2022.

Eine englische Zusammenfassung des Urteils finden Sie hier.

Zum Anfang