"Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene Aufwendungen ‑‑wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks‑‑ erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine auf die Klägerin festgesetzte und bezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin qualifizierte der Betriebsprüfer die Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und damit als Teil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses der Klägerin aus der Aufwärtsverschmelzung und rechnete den als Betriebsausgabe gebuchten Aufwand dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzu.

Die Klage vor dem Finanzgericht München gegen diese Auffassung hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Als Kosten des Vermögensübergangs i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 sind zutreffend nur (noch) die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers - unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung - sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Sie bewirken eine Minderung des Übernahmegewinns bzw. eine Erhöhung des Übernahmeverlustes. Sofern sie als laufender Aufwand beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt worden sind, muss eine entsprechende außerbilanzielle Korrektur erfolgen (BMF, Schreiben vom 11. November 2011, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, Rz. 04.34).

Es ist danach zwar zutreffend, dass objektbezogene Aufwendungen ‑wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken‑ grundsätzlich nicht zu den "Kosten für den Vermögensübergang", sondern zu den Anschaffungs(neben)kosten gehören

Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (BFH, Urteile vom 20. April 2011, I R 2/10; vom 14. März 2011, I R 40/10).

Das Finanzgericht hat die im Rahmen einer Anteilsvereinigung angefallenen Grunderwerbsteuern rechtsfehlerfrei als "Kosten für den Vermögensübergang" i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 qualifiziert.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23. November 2022 (I R 25/20), veröffentlicht am 2. Februar 2023.

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