Staatliche Beihilfe an Flughafen Frankfurt-Hahn auf dem unionsrechtlichen Prüfstand
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit staatlichen Beihilfen zu befassen, die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn (FFH) wegen seines defizitären Zustands in Form einer Betriebsbeihilfe gewährte. Diese hatte die EU-Kommission genehmigt, die Deutsche Lufthansa (DLH) war mit ihrer Klage auf Nichtigkeit dieses Beschlusses vor dem Gericht der Europäischen Union zunächst erfolgreich. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz hiergegen beim EuGH Rechtsmittel eingelegt hat, war nun zunächst der Generalanwalt am Zug. Geht es nach seinen Schlussanträgen sieht der Ausblick für die DLH nicht positiv aus.
Hintergrund
Konkret wendet sich das Land Rheinland-Pfalz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission) vor dem EuGH gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG), das aufgrund einer Klage der Deutschen Lufthansa (DLH) die Genehmigung der Beihilfen von bis zu 25,3 Millionen Euro durch die EU-Kommission 2021 für nichtig erklärt hatte.
Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte das Land Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich die einstweilige Aussetzung des Urteils des EuG vom 19. Mai 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission betreffend einer Beihilfe beantragt, die Deutschland dem FFH in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat. In seinem Beschluss vom 30. November 2021 wies der Gerichtshof der EU den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.
Schlussanträge des Generalanwalts Priit Pikamäe
In dem Hauptsacheverfahren schlägt der Generalanwalt (GA) dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufgrund der vom EuG bei der Feststellung der Klagebefugnis von DLH begangenen Rechtsfehler aufzuheben.
In der Sache beanstandet DLH u. a. die Argumentation in den Rn. 129 bis 142 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht die Rügen von DLH zurückgewiesen und entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet war, mehrere zugunsten von Ryanair getroffene Maßnahmen zu berücksichtigen, um beurteilen zu können, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestanden. Die Beihilfe, so DLH, diene dazu, die Verluste auszugleichen, die FFH gerade aufgrund dieser Maßnahmen zum Vorteil von Ryanair erleide, so dass Ryanair in Wirklichkeit die mittelbar Begünstigte der streitigen Beihilfe sei, was Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte wecken müssen. Die Kommission tritt diesem Argument entgegen.
Der GA ist davon überzeugt, dass die aus dem Urteil Bouygues hervorgegangene Rechtsprechungslinie (Urteil 19. März 2014, C-399/10 P - Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission u.a.) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist: „Dort erläutert der Gerichtshof nämlich, dass die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und – gemäß eines der Grundprinzipien der Kontrolle staatlicher Beihilfen – nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind (Rn. 103).“
Der GA ist folglich der Ansicht, dass das EuG das aus der Rechtsprechung zum mittelbaren Vorteil hervorgegangene Kriterium hätte anwenden müssen, um zu prüfen, ob die Maßnahme zur Gewährung der streitigen Beihilfe so ausgestaltet war, dass zumindest ein Teil dieser Beihilfe Ryanair zugutekam. Da das Gericht hingegen die sich aus der Bouygues-Rechtsprechung ergebenden Kriterien angewandt hat, hat es nach seinem Dafürhalten einen Rechtsfehler begangen.
Fundstelle
EuGH, Schlussanträge vom 9. März 2023 in der Rechtssache C-466/21 P, Land Rheinland-Pfalz / Deutsche Lufthansa