EuGH: Rechtsstreit in Sachen staatliche Beihilfe an Flughafen Frankfurt-Hahn geht weiter

Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Urteil vom 19. Mai 2021 der Klage der Deutschen Lufthansa stattgegeben und den streitigen Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt hatte, wendete sich das Land Rheinland-Pfalz in der Folge an den EuGH und beantragte, das EuG-Urteil aufzuheben. In seiner heutigen Entscheidung hebt der EuGH das streitige Urteil des Europäischen Gerichts in Anbetracht mehrerer Rechtsfehler und Begründungsmängel auf und verweist die Sache nach dort zurück.

Hintergrund

Der Fall vor dem EuGH betraf staatliche Beihilfen, die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn (FFH) wegen seines defizitären Zustands in Form einer Betriebsbeihilfe gewährte. Diese hatte die EU-Kommission genehmigt, die Deutsche Lufthansa (DLH) war mit ihrer Klage auf Nichtigkeit dieses Beschlusses vor dem Gericht der Europäischen Union zunächst erfolgreich.

Konkret hatte sich das Land Rheinland-Pfalz (das Land) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission) vor dem EuGH gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) gewendet, das aufgrund einer Klage der Deutschen Lufthansa (DLH) die Genehmigung der Beihilfen von bis zu 25,3 Millionen Euro durch die EU-Kommission 2021 für nichtig erklärt hatte.

Der Generalanwalt (GA) hatte in seinen Schlussanträgen dem Gerichtshof vorgeschlagen, das angefochtene Urteil aufgrund der vom EuG bei der Feststellung der Klagebefugnis von DLH begangenen Rechtsfehler aufzuheben (hierzu: Unser Blogbeitrag vom 10. März 2023).

Entscheidung des EuGH

Der EuGH folgt im Ergebnis der Einschätzung des GA, hebt das streitige Urteil des EuG vom 19. Mai 2021 auf und verweist die Sache nach dort zurück.

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist nach Dafürhalten des EuGH hier jedoch nicht der Fall. In Anbetracht mehrerer Rechtsfehler und Begründungsmängel setze die Prüfung der Zulässigkeit der Klage und gegebenenfalls ihrer Begründetheit nämlich Tatsachenwürdigungen voraus, die den Erlass zusätzlicher prozessleitender Maßnahmen oder einer Beweisaufnahme durch den Gerichtshof erfordern würden.

Zwar ist dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Landes stattzugeben. Dazu stellt der EuGH fest, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach DLH eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht habe, mit Rechtsfehlern und einem Begründungsmangel behaftet ist.

Trotzdem ist das angefochtene Urteil des EuGH aufzuheben, so der EuGH, ohne dass über den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Landes, noch über die anderen Gründe des Rechtsmittels und der Anschlussrechtsmittel, mit denen die Erwägungen des Gerichts zur Begründetheit und insbesondere die von DLH in ihrem Anschlussrechtsmittel vorgebrachten Gründe zur Vereinbarkeit des vom Gericht verwendeten Begriffs „Gesamtplan“ mit Art. 107 AEUV in Frage gestellt werden sollen, entschieden zu werden braucht.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 14. September 2023 (C‑466/21 P), Land Rheinland-Pfalz / Deutsche Lufthansa

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