BMF: Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a EStG
In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Einkommensteuergesetz (EStG), sowie mit der Berichtigung nach § 45a Absatz 6 EStG von Bescheinigungen, die den amtlichen Vorgaben nicht entsprechen.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung und der laufenden Annahme von elektronischen Daten gemäß § 45a Absatz 6 EStG wie folgt Stellung:
Wird eine Steuerbescheinigung, in der Kapitalerträge bescheinigt werden, die nach dem 31. Dezember 2022 zugeflossen sind, berichtigt, hat die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Meldung für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige handelt. Die Daten können seit dem 10. Juli 2023 angenommen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Meldungen über berichtigte Steuerbescheinigungen, die unter die Nichtbeanstandungsregelung der Randnummer 71 des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 fallen.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 19. September 2023 (IV C 1 - S 2401/19/10008 :003); veröffentlicht am 21. September 2023.