Neue Förderrichtlinie des Bundes zur Stärkung der Batterie-Wertschöpfungskette

Am 25. September 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die bereits lang erwartete Förderrichtlinie für die Bundesförderung „Resilienz und Nachhaltigkeit des Ökosystems der Batteriezellfertigung“ veröffentlicht.

Verfasst von Kerstin Rohde und Anna-Fiona Weise

Am 25. September 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die bereits lang erwartete Förderrichtlinie für die Bundesförderung „Resilienz und Nachhaltigkeit des Ökosystems der Batteriezellfertigung“ veröffentlicht (siehe: PM BMWK). Die Richtlinie zur Förderung von Investitionsvorhaben im Bereich der Batteriezellfertigung basiert auf der „BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“, über die wir am 25. Juli 2023 berichteten.

Nachfolgend stellen wir im Überblick die wichtigsten Voraussetzungen für eine Förderung dar.

1. Förderziel

Gefördert werden in erster Linie investive Vorhaben von Unternehmen, um Produktionskapazitäten für die Batteriezellfertigung entlang der gesamten Batteriewertschöpfungskette in Europa aufzubauen. Soweit investive Vorhaben auch einen hohen Anteil an Forschungs- und Entwicklungsausgaben (FuE) aufweisen, können auch diese Ausgaben gefördert werden, sofern sie in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit den Investitionsvorhaben stehen und einen Technologiereifegrad (Technology Readiness Level, TRL) von 5 bis maximal TRL 8 aufweisen.

2. Förderhöhe

Die Förderung ist auf nominal max. € 150 Mio. (€ 200 Mio. in C-Fördergebieten) begrenzt und wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

3. Förderquote

Die Förderquote beträgt grundsätzlich 15% der förderfähigen Kosten (20% in C-Fördergebieten). Eine Erhöhung der Förderquote ist möglich, und zwar um 10%, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein mittleres und um 20%, wenn es sich um ein kleines Unternehmen iSd. der „KMU-Empfehlung der EU-Kommission“ handelt.

4. Die wesentlichen besonderen Förderkriterien sind u. a.:

  • Das Vorhaben muss dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der EU und das nachhaltige Wachstum zu stärken. Es muss nachgewiesen werden, inwiefern sich das Vorhaben in das „Batterie-Ökosystem“ einfügt und einen Beitrag für den Wirtschaftsstandort Deutschland leistet.
  • Die geplanten Investitionen sollten mindestens 75 Millionen Euro betragen.
  • Die Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen, die durch das Vorhaben geschaffen werden, müssen von innovativer Natur sein.
  • Es soll der Nachweis der Resilienz und Diversifizierung in der Wertschöpfungskette erbracht werden, beispielsweise durch den Nachweis verschiedener Lieferanten von Ausgangsmaterialien und Abnehmern der Produkte (möglichst durch aussagekräftige Nachweise, wie „Letter of Intent“, gestützt).
  • Das Vorhaben soll die Vorgaben der EU-Batterieverordnung vom 12. Juli 2023 frühzeitig berücksichtigen.
  • Geförderte Produktionsanlagen sollen vorrangig mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden bzw. es gibt einen klaren Pfad hin zu der geplanten Nutzung von erneuerbaren Energien.
  • Es muss überzeugend dargelegt werden, dass das Vorhaben in Europa unter den aktuellen Marktvoraussetzungen nicht beziehungsweise nicht in dieser Form finanzierbar wäre und ohne die Förderung nicht umgesetzt werden könnte („Marktversagen“) und dass die beantragte Förderung notwendig und angemessen ist.
  • Gefördert werden Vorhaben, deren Ergebnisse vorrangig in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) genutzt und verwertet werden, zu marktwirksamen Innovationen beitragen und über ein großes Marktpotenzial für Deutschland und Europa verfügen.

5. Die wesentlichen allgemeinen Förderkriterien sind u. a.:

  • Die Antragstellung muss beim VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE) Projektträger „Batteriezellfertigung“ des BMWK bis zum 9.11.2023 erfolgen.
  • Die Antragsstellung erfolgt zweistufig: In einem ersten Schritt sind Projektskizzen einzureichen, die für die Bewertung der Förderaussichten notwendig sind. Daran schließt sich das Antragsverfahren an.
  • Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer etwaigen Förderung ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
  • Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel den 31. Dezember 2030 nicht überschreiten.

Die Förderrichtlinie ist ein weiterer wichtiger Schritt, zur Beschleunigung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft und der Verringerung der strukturellen Abhängigkeit Europas von fossilen Energieträgern. Dass eine Förderung von Schlüsseltechnologien wie den Batterien ohne eine grundsätzlich notwendige vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission möglich ist, stellt dazu eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung für die antragstellenden Unternehmen dar.

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