Steuervorbescheide Luxemburg: EuGH bestätigt Nichtigkeit des Kommissionsbeschlusses
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Amazon-Fall das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das erstinstanzliche Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) bezüglich der Steuervorbescheide aus Luxemburg zurückgewiesen. Es bleibt daher bei der Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses vom 4. Oktober 2017 durch das EuG.
Hintergrund
In Vorbereitung einer Umstrukturierung in 2006 hatte Amazon.com bei der luxemburgischen Steuerbehörde den Erlass eines Steuervorbescheids zur Bestätigung der steuerlichen Behandlung von zwei neu gegründeten Gesellschaften - die die Amazon EU Sàrl (LuxOpCo) und die Amazon Europe Holding Technologies SCS (LuxSCS) - für die Zwecke der luxemburgischen Körperschaftsteuer beantragt, u. a. die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr zu genehmigen, die LuxOpCo ab April 2006 an LuxSCS zahlen sollte.
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6.6.2023 hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg Amazon unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen gewährt hat (siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 8. Juni 2023).
Entscheidung des EuGH
Nach Auffassung des EuGH ist der Kommissionsbeschluss zu Recht für nichtig erklärt worden, weil die Kommission bei der Selektivitätsprüfung von einem Bezugsrahmen ausgegangen sei, der einen allgemein anwendbaren Fremdvergleichsgrundsatz und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einschließe. Sowohl der Fremdvergleichsgrundsatz als auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien könnten jedoch nur dann als Teil des Bezugsrahmens eines Mitgliedstaats angesehen werden, wenn sie Bestandteil von dessen Steuerrecht seien. Die Kommission habe keinen Beleg dafür erbracht, dass es in den Streitjahren eine entsprechende Bezugnahme des luxemburgischen Steuerrechts auf den Fremdvergleichsgrundsatz und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gegeben habe. Deshalb sei der Kommissionsbeschluss nichtig.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 in der Rechtssache C‑457/21 P Kommission / Amazon.com u. a.