Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (Strompreispaket)

Der Bundestag und der Bundesrat haben in ihren jeweiligen Sitzungen am 15. Dezember 2023 das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossen

Mit dem am 9.11.2023 angekündigten Strompreispaket hat die Bundesregierung unter anderem eine Absenkung der Stromsteuerlast für Unternehmen des produzierenden Gewerbes bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je Megawattstunde beschlossen. Diese Änderungen wurden nunmehr im Rahmen der Beratungen des Haushaltsausschusses des Bundestages am 13.12.2023 in dessen Beschlussempfehlung zum Haushaltsfinanzierungsgesetz übernommen. Die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses bildet nun die Grundlage für die morgigen Beratungen des Bundestages sowie des Bundesrates.

Zur Umsetzung soll der Entlastungssatz der Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG von 5,13 Euro/MWh auf 20,00 Euro/MWh erhöht werden. Dies soll zunächst für den im Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 entnommenen Strom gelten. Zugleich wird mit der Absenkung auf den EU-Mindeststeuersatz die regulär zum 31.12.2023 auslaufende Steuerentlastung in Sonderfällen nach § 10 StromStG (sogenannter Spitzenausgleich) obsolet. In Abhängigkeit von der Gegenfinanzierung ist eine Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31.12.2028 beabsichtigt und müsste im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden.

Es ist beabsichtigt, in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren im Stromsteuerrecht die Zuordnung der Unternehmen zu den begünstigten Wirtschaftszweigen auf die jeweils aktuelle Fassung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) umzustellen.

Fundstelle

Bundesratkompakt vom 15. Dezember 2023.

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