EuGH: Zur Umsatzsteuerpflicht des Verwaltungsratsmitglieds einer luxemburgischen AG

In einem Luxemburger Fall hatte der EuGH erneut die Frage zu prüfen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten ist. Die Europarichter bejahen im Fall eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG eine wirtschaftliche Tätigkeit, verneinen jedoch eine Selbständigkeit der Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds.

Hintergrund

Die Frage, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten ist war in den bisherigen EuGH-Rechtssachen nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrates und einen Geschäftsführer, nicht aber für ein Mitglied eines Verwaltungsrates beantwortet worden.

Rechtsanwalt TP (im Folgenden: TP) ist Mitglied des Verwaltungsrates mehrerer Aktiengesellschaften nach luxemburgischem Recht.  Als Mitglied dieser Gremien nimmt er an Entscheidungen über die Rechnungslegung, die Risikopolitik und die von der jeweiligen Gruppe zu verfolgende Strategie sowie an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Aktionärsversammlungen teil. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung führe die wohl auch in Form von Tantiemen gezahlte Vergütung dazu, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates, auch wenn sie keine Aktionäre seien, ein Interesse am guten Verlauf der Geschäfte der Gesellschaft hätten.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass das Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt und diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind.

Zweitens stellt der EuGH bezogen auf den Vorlagefall fest, dass die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht nicht selbständig ausgeübt wird, wenn dieses Mitglied – trotz der Tatsache, dass es die Modalitäten der Ausübung seiner Arbeit frei regelt, das Entgelt, das sein Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt, im eigenen Namen handelt und keinem hierarchischen Unterordnungsverhältnis unterliegt – weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelt und das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trägt.

Zur Verneinung einer Selbständigkeit merkt der EuGH an, dass eine Person - wie der Kläger im Ausgangsverfahren -, die ihr Fachwissen und Know-how in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft einbringt und an dessen Abstimmungen teilnimmt, das mit ihrer eigenen Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht zu tragen scheint, da sich die Gesellschaft selbst den negativen Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrats stellen muss und somit das mit der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (C288/22) Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA (TVA – Membre d’un conseil d'administration)

Anmerkung: Aktuelle Rechtslage aus deutscher Sicht

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19. November 2019 (5 K 2828/18) entschieden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Revision ist derzeit beim BFH unter dem Az. V R 6/20 anhängig.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in einem späteren Urteil vom 8. Oktober 2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichem Risiko ausübt (siehe Blogbeitrag vom 17. Februar 2021). Dem Vernehmen nach ist dieses Urteil rechtskräftig.

Zuvor hatte der Bundesfinanzhof in seinem am 6. Februar 2020 veröffentlichten Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17) bezüglich Aufsichtsratsvergütungen und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gegen eine Umsatzsteuerpflicht entschieden, wenn das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. In diesem Fall liege keine Unternehmereigenschaft vor. Die höchstrichterliche Entscheidung hat dabei das EuGH- Urteil IO vom 13.06.2019 - C-420/18 berücksichtigt, in dem der EuGH entschieden hat, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nach den betreffenden EU-Bestimmungen eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt. – Hierzu auch das als Folge des BFH-Urteils ergangene Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Blogbeitrag vom 29. März 2022).

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils sowie der obigen Anmerkungen zur deutschen Rechtslage finden Sie hier.

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