Anforderung an die Stellung des Zusatzes „eGBR“ bei der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01. Januar 2024 erhielten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) erstmals die Möglichkeit, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung ist durch einen Namenszusatz kenntlich zu machen. Das OLG Köln musste sich nun mit der Frage beschäftigen, an welcher Stelle des Namens dieser Zusatz zu führen ist.

Gemäß § 707a Abs. 1 S. 1 BGB ist die GbR mit Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Zweck des Namenszusatzes ist es, den Rechtsverkehr auf die Registereintragung und deren Folgen hinzuweisen, etwa die Publizitätswirkung der im Register ausgewiesenen Vertretungsverhältnisse.

In der Literatur ist umstritten, an welcher Stelle der Namenszusatz „eGbR“ zu führen ist. So wird teilweise vertreten, dass der „Zusatz“ den Namen der GbR abschließen und somit am Ende stehen müsse. Dagegen ist dies nach anderer Ansicht nicht erforderlich, soweit der Zusatz jedenfalls hinreichend vom übrigen Namen abgegrenzt ist und nicht mit diesem verschwimmt.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Amtsgericht Köln hatte als Registergericht die Eintragung einer GbR im Format „XX eGbR YY-Straße“ verweigert, da der Namenszusatz am Ende der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse. Die hiergegen beim OLG Köln eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 24.04.2024 (4 Wx 4/24) festgestellt, dass die GbR-Bezeichnung im vorgenannten Format im Gesellschaftsregister eingetragen werden kann.

Die gesetzliche Regelung zur Führung des Namenszusatzes trifft nach Ansicht des OLG Köln keine Aussage dazu, an welcher Stelle des Namens dieser Zusatz zu führen ist und stehe dessen Integration in die Gesellschaftsbezeichnung deshalb nicht entgegen. Auch die Bezeichnung „Zusatz“ sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden muss.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Für die GbR sei es ohne Belang, an welcher Stelle der Namenszusatz aufgenommen wird, soweit die Informations- und Aussagekraft des Namenszusatzes nicht beeinträchtigt und die Rechtsform somit nicht unklar wird. Solche Unklarheiten sind nach Ansicht des OLG Köln im vorliegenden Fall nicht gegeben, bei dem der Namenszusatz lediglich den sachlichen Namensbezug von einem geografischen Zusatz trennt.

Handlungsempfehlung

Der zukünftige Umgang der Registergerichte mit dieser Frage bleibt abzuwarten. Soweit eine GbR beabsichtigt, den Namenszusatz „eGbR“ der weiteren Gesellschaftsbezeichnung voranzustellen oder in diese zu integrieren, ist zu raten, dies vorab mit dem zuständigen Registergericht abzustimmen – gegebenenfalls unter Verweis auf o.g. Beschluss des OLG Köln. In jedem Fall ist eine Gestaltung zu wählen, die den Namenszusatz hinreichend von der restlichen Gesellschaftsbezeichnung abgrenzt und keine Zweifel an der Rechtsform der eGbR zulässt.

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