BMF: Antragsveranlagung zur Einkommensteuer auch bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Antragswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer aktuellen Verlautbarung - „im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung“ - mitgeteilt, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch für Personen möglich ist, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Hintergrund

Gemäß der gegenwärtigen Fassung des § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU handelt oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln hatte der EuGH entschieden (Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-627/22 Finanzamt Köln Süd), dass die deutsche Regelung des Ausschlusses einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer unionsrechtswidrig ist. Einer solchen Praxis stehe das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz entgegen (mehr hierzu in unserem Blogbeitrag vom 30. Mai 2024).

Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG - im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung - das Folgende:

Einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist auch dann stattzugeben, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, handelt und diese Person in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das BMF-Scheiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 5. August 2024 (IV B 8 - S 2301/22/10001 :001).

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