Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4-7 KStG auf KapGes mit natürlicher Person als Gesellschafter und auf Teilwertabschreibungen auf Zinsforderungen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch auf ein Darlehen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften anzuwenden ist, wenn an der Darlehensgeberin ausschließlich eine natürliche Person beteiligt ist. Die Abschreibung von Zinsforderungen fällt hingegen nur dann unter § 8b Abs. 3 Satz 4 (oder Satz 8) KStG, wenn bzgl. der Zinsen eine Darlehensabrede existiert.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine inländische GmbH, hatte zu Beginn des streitigen VZ 2013 diverse Forderungen gegen ihre Schwestergesellschaft, ebenfalls eine GmbH. Dieselbe natürliche Person war an der Klägerin zu 100% und an der Schwestergesellschaft zu 66% beteiligt. An der Schwestergesellschaft war außerdem deren Geschäftsführer zu 34% beteiligt.

Die Klägerin hatte der Schwestergesellschaft u.a. im Jahr 2012 dreimal Darlehen in unterschiedlicher Höhe gewährt.

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Schwestergesellschaft schlossen beide Gesellschaften am 29.11.2013 eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die Klägerin „zur Vermeidung/Beseitigung einer etwa gegebenen oder in Zukunft auftretenden Überschuldung“ der Schwestergesellschaft mit ihren Forderungen aus den o.a. Darlehen hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO“ zurücktrat. Außerdem erklärte die Klägerin den Verzicht auf die seit 1.1.2013 aufgelaufenen Zinsen.

In ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2013 schrieb die Klägerin die Darlehens- und Zinsforderungen auf den niedrigeren Teilwert von 0 Euro ab.

Im Jahr 2014 lehnte das zuständige Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schwestergesellschaft mangels Masse ab. Im Jahr 2015 wurde die Schwestergesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Nach einer Bp. änderte das Finanzamt im Februar 2020 den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid der Klägerin. Es behandelte den Aufwand aus den Teilwertabschreibungen zum 31.12.2013 als steuerlich nicht abziehbar gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG. Dagegen richtet sich die Klage.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Klägerin die Teilwertabschreibungen in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2013 zu Recht vorgenommen habe.

Das Finanzamt sei jedoch ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufwand aus der Abschreibung der Darlehen steuerlich nach § 8b Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 5 KStG nicht abziehbar sei. Die Klägerin sei – als 100%-ige Tochtergesellschaft – eine dem Gesellschafter der Schwestergesellschaft nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG sei auch dann auf Gewinnminderungen aus Rechtsbeziehungen zwischen Schwestergesellschaften anzuwenden, wenn an der Darlehensgeberin – wie im Streitfall – nur natürliche Personen beteiligt seien.

Der z.T. in der Literatur befürworteten Ansicht, wonach § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG einschränkend dahingehend ausgelegt werden müsse, dass die Vorschrift diese Fallkonstellation nicht erfasse, weil Sinn der Vorschrift die Verhinderung der Umgehung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sei und diese Vorschrift auf eine natürliche Person als Darlehensgeberin auch nicht angewendet werde, sei nicht zu folgen.

Es sei vielmehr entscheidend, dass die in Rede stehende Gewinnminderung bei einem Körperschaftsteuersubjekt eingetreten sei. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I 2014, 2417) eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuerrecht zu erlassen, spreche ebenfalls gegen die einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG.

Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 5 KStG werde nicht durch Satz 6 der Vorschrift (heute: Satz 7) ausgeschlossen, denn die Klägerin habe die Fremdüblichkeit der Darlehen nicht nachgewiesen.

Nicht zuzustimmen sei dem Finanzamt jedoch hinsichtlich der steuerlichen Nichtberücksichtigung der Abschreibung der Zinsforderungen. Solange Zinsforderungen nicht – wie Darlehen – über einen längeren Zeitraum stehengelassen würden, fielen diese weder unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG noch unter Satz 8 der Vorschrift. Da die im Jahr 2013 entstandenen Zinsforderungen noch in demselben Jahr abgeschrieben worden seien, könne keine Rede von einer Darlehensvereinbarung bzgl. der Zinsen seien.

Bezüglich der Zinsforderung gab das Finanzgericht der Klage demzufolge statt und erkannte die steuerliche Abziehbarkeit der Abschreibung an.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2024 (8 K 8073/22); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 13/24 anhängig.

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