Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfasst. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vermittelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch auf ein Darlehen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften anzuwenden ist, wenn an der Darlehensgeberin ausschließlich eine natürliche Person beteiligt ist. Die Abschreibung von Zinsforderungen fällt hingegen nur dann unter § 8b Abs. 3 Satz 4 (oder Satz 8) KStG, wenn bzgl. der Zinsen eine Darlehensabrede existiert.
Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die mit Überlassung von Wertpapieren verbundenen Zinsforderungen stellen ein selbständiges einlagefähiges Wirtschaftsgut dar und können daher zu einer verdeckten Einlage führen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.