BMF: Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. September 2024 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es zu den Folgen des BFH-Urteils vom 15. März 2023, I R 41/19 Stellung genommen und sein Schreiben vom 18. September 2017 (BStBl 2017 I S. 1293) angepasst hat.

Hintergrund

Der BFH hatte in seinem Urteil I R 41/19 (siehe unseren Blogbeitrag) seine Rechtsprechung zu vGA so fortentwickelt, dass eine vGA nicht vorliegen soll, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt und die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die Randnummer 10 seines Schreibens vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293) nun entsprechend angepasst.

Weiterhin stellt das BMF klar, dass dem BFH, soweit erin Rn. 28 des Urteils vom 15. März 2023, a. a. O., die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, dem nicht beizupflichten sei. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird festgehalten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009.

Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens finden Sie hier.

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