BMF: Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

Die Finanzverwaltung wendet sich in einem aktuellen Nichtanwendungserlass gegen einen im April 2023 ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Aussetzung der Vollziehung von streitbefangenen Verlustfeststellungsbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz Körperschaftsteuergesetz in der für das Streitjahr 2016 geltenden Fassung.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 12. April 2023, I B 74/22 (AdV), in einem Fall (Streitjahr 2016), in dem die Anwendung von § 8d KStG aufgrund von § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ausgeschlossen war, entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) gestützten Bescheiden wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszusetzen ist. Das von der Rechtsprechung in derartigen Fällen geforderte besondere berechtigte Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, dem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen ist, sei schon deshalb zu bejahen, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11 den § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft hat und es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine ähnliche Regelung handele (siehe hierzu: Blogbeitrag vom 10. Juli 2023).

Entscheidung der Finanzverwaltung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der o. g. Beschluss des Bundesfinanzhofs insoweit nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Damit ist in Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf der Grundlage von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, auch dann keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Anwendung von § 8d KStG gemäß § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen ist.

Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen unter anderem aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %).

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 20. November 2024 (IV C 2 - S 2745-a/19/10002 :009), bekanntgegeben am 16. Dezember 2024.

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