Steuerliche Behandlung des einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens
Das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen ist steuerlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerlich zuzurechnen ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs führt das Darlehensverhältnis in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin sind zum einen eine nicht am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH (K GmbH) und zum anderen die in Russland lebende Kommanditistin F. Die Klägerin erwarb ein im Inland belegenes (bebautes) Grundstück und erzielte Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kommanditistin F der Klägerin ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Verzinsung von 6 % pro Jahr. Das Finanzamt qualifizierte die von der Klägerin als gewerbliche Gewinne erklärten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Darlehenszinsen berücksichtigte das Finanzamt nicht als Werbungskosten, weil das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Die Klägerin als vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielte aus der Überlassung eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Qualifikation als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG scheidet aus, weil zur Geschäftsführung nicht nur die an der Klägerin beteiligte Kapitalgesellschaft, sondern auch die Kommanditistin F befugt war.
Die Zinsaufwendungen aus dem von der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises des Vermietungsgrundstücks aufgenommenen Darlehen wurden zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt.
Bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern differenziere das Steuerrecht zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften, so der BFH. Bei Mitunternehmerschaften sind Verträge und Veräußerungsgeschäfte, die sie mit ihren Gesellschaftern schließen und bei denen eine Außenverpflichtung im Sinne des § 249 Handelsgesetzbuch begründet wird, im Falle ihrer Fremdüblichkeit auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ertragsteuerrechtlich anzuerkennen und gegebenenfalls durch einen Ansatz im Sonderbereich zu neutralisieren. Demgegenüber bleibt bei ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaften § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anwendbar, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf diese nicht anwendbar ist.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27. November 2024, I R 19/21 – veröffentlicht am 24. April 2025.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.