Zulässigkeit der Nachreichung einer Schlussbilanz - Beschluss des II. Zivilsenat des BGH vom 18. März 2025

BGH, Beschluss vom 18.3.2025 – II ZB 1/24

Nach §§ 17 Abs. 2 Satz 1 ggf. i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist der Anmeldung von Umwandlungsmaßnahmen zum Handelsregister - wie der Verschmelzung und der Spaltung - eine Schlussbilanz beizufügen. Das Registergericht darf die Umwandlungsmaßnahme nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§§ 17 Abs. 2 Satz 4 ggf. i.V.m. § 125 Abs.1 Satz 1 UmwG).

Einzelheiten betreffend die Ein- bzw. Nachreichung der Schlussbilanz zum Handelsregister werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Nachreichung der Schlussbilanz und die an die nachgereichte Schlussbilanz zu stellenden Anforderungen hat der II. Zivilsenats des BGH am 18. März 2025 (BGH, Beschluss vom 18.3.2025 – II ZB 1/24 - OLG Düsseldorf - AG Düsseldorf) nun Klarheit geschaffen.

Bisherige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur

Nach einer bislang in der Literatur vertretenen Auffassung scheidet das Nachreichen einer Schlussbilanz nach Ablauf der Acht-Monats-Frist – als essentialia eines Umwandlungsvorgangs - gänzlich aus. Diese Auffassung sieht in der Acht-Monats-Frist eine Ausschlussfrist. Auch eine geringfügig verspätete Einreichung wäre danach ein nicht behebbares Eintragungshindernis.

Demgegenüber sieht die herrschende Meinung in der Schlussbilanz kein essentialia des Umwandlungsvorgangs, weshalb nach dieser Auffassung ein Nachreichen der Schlussbilanz nach Ablauf der Acht-Monats-Frist grundsätzlich als zulässig angesehen wird.

Für die herrschende Meinung hat sich dann die Folgefrage gestellt, ob die Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt sein muss. Nach einer Ansicht wurde nur die Nachreichung einer innerhalb der Acht-Monats-Frist bereits festgestellten Bilanz als zulässig erachtet. Nach einer anderen Ansicht braucht zum Zeitpunkt der Anmeldung die Bilanz noch nicht erstellt sein. Der II. Zivilsenat des BGH (BGH, Beschluss vom 18.3.2025 – II ZB 1/24) hat sich der letztgenannten Ansicht angeschlossen.

BGH, Beschluss vom 18.3.2025 – II ZB 1/24 (OLG Düsseldorf - AG Düsseldorf)

„Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.“ (Leitsatz)

Die Acht-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bezieht sich allein auf den (maximal zulässigen) Abstand zwischen dem Stichtag der Schlussbilanz und dem Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandungsmaßnahme zum Handelsregister. Der Gesetzeswortlaut bezieht die Acht-Monats-Frist nicht auch auf den Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Schlussbilanz.

Der BGH verlangt für die Nachreichung jedoch, dass diese zeitnah nach der Anmeldung erfolgt. Maßstab für die Zeitnähe ist die durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV vom Registergericht gesetzte Frist von mindestens einem Monat.

Fazit und Praxishinweise

Die Klarstellung durch den BGH ist sehr zu begrüßen, da sie bisher bestehende Unsicherheiten in diesem Zusammenhang ausräumt.

In der bisherigen Praxis war stets die rechtzeitige Aufstellung und Einreichung der Schlussbilanz zum Handelsregister der empfohlene Beratungsansatz. Die Zulässigkeit der zeitnahen Nachreichung, eröffnet nunmehr die Möglichkeit eine vom Registergericht gesetzte Frist für die Nachreichung der Schlussbilanz zu nutzen. Dies ist umso mehr zu begrüßen, als die rechtzeitige Erstellung der Schlussbilanz in der Praxis sehr oft ein Umwandlungshindernis darstellt.

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