BMF: Änderung der Umsatzsteuerbefreiung für schul- und bildungsbezogene Leistungen ab 2025
Zum 1. Januar 2025 tritt eine wesentliche Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gemäß § 4 Nr. 21 UStG in Kraft, die die Umsatzsteuerbefreiung für direkt dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitert und neu regelt.
Mit Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 wird § 4 Nr. 21 UStG an die europäischen Vorgaben der MwStSystRL angepasst. Künftig werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die für Schulunterricht, Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildungen zuständig sind, als begünstigte Leistungserbringer anerkannt. Dies schließt auch eine steuerliche Befreiung für Privatlehrer ein, die Unterricht erteilen, der für die berufliche Qualifizierung von Schülern und Studenten relevant ist.
Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses präzisiert die Definitionen von Schul- und Hochschulunterricht sowie Ausbildung und Fortbildung, wobei die Vergünstigungen auch für alternative Lehrmethoden wie interaktive Live-Streams ausgeweitet werden. Wichtig ist, dass die Leistungen nicht lediglich Freizeitaktivitäten dienen, sondern klar auf Bildung abzielen.
Die Anpassungen gelten für Umsätze ab dem 1. Januar 2025 und berücksichtigen dabei auch bestehende BFH-Urteile zur Umsatzsteuerbefreiung, um eine klare rechtliche Grundlage für Bildungseinrichtungen und Privatlehrer zu schaffen.
Fundstelle:
BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025


