Keine doppelte Festsetzung bei unabhängigem Signing und Closing

Am 27. Oktober 2025 haben die obersten Finanzrichter beschlossen, dass bei einem Erwerb von GmbH-Anteilen, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die tatsächliche Übertragung der Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, nicht zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf.

Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin Anteile an einer GmbH erworben, die ein Grundstück besaß. Das Finanzamt setzte jedoch für das Signing und das Closing jeweils Grunderwerbsteuer fest.

Der BFH stellte fest, dass dies rechtlich problematisch ist, da die Übergabe der Anteile bereits erfolgt war, was zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung führte. Laut BFH ist der Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz klar, dass eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nur erfolgen soll, wenn nicht andere Regelungen zur Anwendung kommen. 

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2025, II B 47/25 (AdV) - veröffentlicht am 13. November 2025.

Eine englische Zusammenfassung dieser Entscheidung finden Sie hier.

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