Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs
In einem aktuellen Urteil war der Bundesfinanzhof erneut aufgerufen zu steuerlichen Fragen des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs Stellung zu nehmen. Wird vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhoben, so der BFH, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Jedoch gelte auch hier, dass die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der hierbei geltenden Frist erfolgt.
Hintergrund
Mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) steht den entsprechenden Fachkreisen sei dem 1. 1. 2023 ein sicherer Übermittlungsweg gem. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung. Seit dieser Zeit ist von einer aktiven Nutzungspflicht auszugehen.
Die Einspruchsentscheidung im Streitfall war auf den 17. 1. 2023 datiert. Die Klageschrift des steuerlichen Beraters der Klägerin (S) ging bei Gericht per Telefax am 19. 2. 2023 ein. Nachdem das Finanzgericht am 01.03.2023 auf die Vorschrift des § 52d Satz 2 FGO hingewiesen hatte, erklärte S mit einem erneut per Telefax übermittelten Schreiben vom 09.03.2023, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihr den Registrierungsbrief für die Erstanmeldung zum beSt noch nicht übersandt. Der von der BStBK auf den 06.04.2023 datierte Registrierungsbrief ging am 12.04.2023 bei S ein.
Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Kläger ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO formgerecht beim Finanzgericht eingegangen, weil S die Anforderungen des § 52d FGO nicht beachtet hat.
Im Streitfall gilt die mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 als am 20.01.2023, einem Freitag, bekanntgegeben (mit einem auf diesen Tag datierten Eingangsstempel der S). Die einmonatige Klagefrist endet mithin am 20.02.2023, einem Montag. Als Steuerberatungs-GmbH wird S von § 52d Satz 2 FGO erfasst. Die am 19.02.2023 per Telefax übermittelte Klage konnte die Klagefrist nicht wahren, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt worden ist.
Den Klägern kann trotz eines vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes wegen unterbliebener Nachholung der versäumten Rechtshandlung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich.
S habe zweifelsfrei innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht, dass sie wegen der bisher unterbliebenen Übersendung des für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbriefs an der elektronischen Übermittlung gehindert sei. Allerdings haben die Kläger die versäumte Rechtshandlung (die Klageerhebung in wirksamer Form) nicht auch innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt, obwohl S sich innerhalb dieser Frist noch zwei Mal an das Finanzgericht gewandt hatte. Sie hat allerdings, und das war entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits, sowohl ihren Schriftsatz vom 19.04.2023 (der Rechtsausführungen zur Klage enthält) als auch das Empfangsbekenntnis vom 26.04.2023 weiterhin per Telefax an das Finanzgericht übermittelt, obwohl ihr zu diesen Zeitpunkten das beSt bereits zur Verfügung stand.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 01. Oktober 2025 (X R 31/23) – veröffentlicht am 20. November 2025.


