Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Einreichung der Klage beim Finanzamt
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht befreit, die in § 52d in Verbindung mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
Hintergrund
§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO: Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde muss die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht übermitteln.
§ 52a FGO regelt die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht, insbesondere die Anforderungen an die Eignung des Dokuments und die sicheren Übermittlungswege.
§ 52d FGO betrifft die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte, Behörden und andere vertretungsberechtigte Personen. Stichwort: Elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
Im Streitfall wurde die Klage von der Prozessbevollmächtigten Steuerberatung GmbH (S) für den Kläger am 28.06.2023 durch Telefax an das Finanzamt übermittelt. Dieses leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht weiter. Dort ging es am 12.07.2023 ein. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wies das Finanzgericht die S auf die Regelungen in § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hin. Es führte aus, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde.
S beantragte am 25.10.2023 für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte S die Klageschrift über das beSt. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen, so der BFH in seinem Urteil. Zur Klageabweisenden Begründung führten die Richter aus:
Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. Die Klage war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 als elektronisches Dokument und nicht per Telefax zu übermitteln.
Dies gilt auch, wenn die Klage nicht unmittelbar beim Finanzgericht erhoben, sondern beim Finanzamt angebracht wurde. Sinn und Zweck sowie Kontext des § 47 Abs. 2 FGO sprechen nach Dafürhalten des BFH eindeutig dafür, die Anbringung einer Klage bei der Finanzbehörde den formalen Anforderungen des § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu unterwerfen.
Auf die gesetzliche Möglichkeit, die Klage ausnahmsweise in Papier (als Telefax) einreichen zu können, kann sich der Kläger nicht berufen. Im Streitfall fehlte es an einer unverzüglichen Glaubhaftmachung wie in § 52d Satz 4 FGO ausgeführt. Bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt greift nämlich § 52d Satz 3 FGO ein. In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen werden im Streitfall nicht erfüllt. Das Finanzgericht, so der BFH, habe bereits mit Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass die Klage nicht den Erfordernissen des § 52d FGO genüge. S hat aber weder bei der Telefax-Übermittlung der Klage am 28.06.2023 noch unverzüglich danach technische Probleme bei der Nutzung des beSt glaubhaft gemacht.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war auch nicht fehlerhaft, sodass sich die Frist zur Erhebung der Klage nicht auf ein Jahr nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verlängerte.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07. Oktober 2025 (IX R 7/24) – veröffentlicht am 20. November 2025.


