EuGH: Gilt die Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch für „Kaffeefahrten“?

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die in Artikel 26 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgesehene Sonderregelung für Reisebüros anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige Reiseleistungen mit Verlust erbringt und die Rentabilität nur durch den Verkauf von Waren im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erreicht. Der Generalanwalt sieht dies in seinen heutigen Schlussanträgen skeptisch.

Hintergrund

Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) Ausflugsfahrten mit dem Ziel, den Absatz der von ihr angebotenen Waren zu fördern. Anlässlich dieser landläufig als "Kaffeefahrten" bezeichneten Ausflugsfahrten wurden die Teilnehmer mit Bussen abgeholt und zu touristisch interessanten Zielen befördert. Im Rahmen der Ausflugsfahrten führte die Klägerin Verkaufsveranstaltungen außerhalb ihrer Geschäftsräume durch, bei denen sie den Ausflugsteilnehmern Waren anbot, die diese gegen gesondertes Entgelt von der Klägerin erwerben konnten. Die von den Busunternehmen der Klägerin in Rechnung gestellten Buskosten überstiegen die eingenommenen Fahrtgelder. Der BFH hatte darauf hingewiesen, dass Reisebüros und Reiseveranstalter üblicherweise so kalkulieren, dass sie mit den Reiseleistungen Gewinne erzielen. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist dagegen darauf ausgerichtet, Gewinne durch Warenverkäufe zu erzielen, mit denen sie die von ihr einkalkulierten Verluste aus den Ausflugsfahrten abdeckt.

Die Klägerin ging hinsichtlich des Warenverkaufs von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Demgegenüber nahm das Finanzamt an, dass diese Ware aufgrund seiner Zusammensetzung dem Regelsteuersatz unterlag und versagte zudem den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Durchführung der Kaffeefahrten. Das Finanzgericht folgte dem und wies die Klage ab.

Der BFH hatte in seiner Entscheidung zur EuGH-Vorlage vom 20. Juni 2024, V R 30/23 Zweifel geäußert, ob die „Kaffeefahrten“ Reiseleistungen sind und ob der Vorsteuerausschluss nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG auch bei einer negativen Marge anzuwenden ist.

Schlussanträge von Generalanwalt (GA) Maciej Szpunar

Nach Dafürhalten des GA ist eine Auslegung möglich, nach der die Veranstaltung von Ausflugsfahrten in Verbindung mit der Lieferung von Gegenständen nicht als Tätigkeit eines Reisebüros im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn das den Ausflugsteilnehmern in Rechnung gestellte Entgelt nicht die gesamten Kosten für den Erwerb der Beförderungsleistungen von anderen Steuerpflichtigen deckt und diese Kosten im Übrigen einen Bestandteil des Preises für diese Gegenstände bilden.

Die Folgen der Besteuerung der gesamten Tätigkeit nach den allgemeinen Regeln wären nach Ansicht des GA nicht gravierend. Die steuerliche Belastung von Reiseleistungen würde sich dadurch nicht wirklich ändern. Sie werden zwar besteuert, aber der Steuerpflichtige wird das Recht haben, die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe, d. h. beim Erwerb dieser Dienstleistungen von Subunternehmern, gezahlte Steuer abzuziehen. Das Ergebnis sei mit dem Ergebnis der Anwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros bei Annahme einer negativen Marge vergleichbar, so der GA. Der Steuerpflichtige erhält jedoch das Recht zurück, den Restbetrag dieser Steuer von der auf die Lieferung von Gegenständen entfallenden Steuer abzuziehen, wodurch die Steuerneutralität dieses Teils seiner Tätigkeit wiederhergestellt wird und weitere Wettbewerbsverzerrungen (insbesondere auch eine Kumulierung der Steuer, Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität) vermieden würden.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlägt der GA vor, auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Sonderregelung für Reisebüros nicht auf den Ausgangsfall Anwendung findet, wenn das den Ausflugsteilnehmern in Rechnung gestellte Entgelt nicht die gesamten Kosten für den Erwerb der Beförderungsleistungen von anderen Steuerpflichtigen deckt und diese Kosten im Übrigen einen Bestandteil des Preises für diese Gegenstände bilden.

Folgt der Gerichtshof diesem Vorschlag so wird die dritte Frage gegenstandslos. Im anderen Fall, so der GA, würde die Anwendung des Steuersatzes auf die negative Marge des Reisebüros keinen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer begründen.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 27. November 2025 in der Rechtssache C-565/24 P-GmbH & Co. KG (Voyages-café).

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