Welche Veränderungen bringt der aktuelle Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (BT-Drucksache 21/2508 vom 3.11.2025)?

Was steht künftig unter Strafe und wie regelt der RegE sieht eine Bebußung bei Verstößen aussehen?

I. Wesentliche Herausforderungen für Exportunternehmen

Exportunternehmen sehen sich mit einer spürbaren Ausweitung und Präzisierung straf- und bußgeldbewehrter Pflichten konfrontiert, die weit über klassische Warenembargos hinaus in Finanz‑, Dienstleistungs‑ und Transaktionsverbote hineinreichen. Dies erhöht Prüf‑ und Dokumentationsaufwand, Sorgfaltsmaßstab und Durchsetzungsrisiken entlang der gesamten Export‑ und Zahlungsprozesskette. 

Zu den einzelnen Änderungen

  • Ausdehnung des Strafbarkeitskerns: Nach § 18 AWG RegE sollen künftig neben Verstößen gegen Ausfuhrbestimmungen von Warenlieferungen auch weitreichende Verstöße gegen Finanz‑ und sonstige Dienstleistungsverbote, sektorale Transaktionsverbote sowie Investitionsverbote strafbar sein, die bislang teilweise nur als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Das erhöht das Risiko in den Bereichen Finance, Treasury, Banking‑Beziehungen, Versicherungen, Ratings, Wertpapier‑ und sonstigen Finanztätigkeiten, zwingt aber auch zur sorgfältigen Prüfung dahingehend, ob im konkreten Einzelfall noch eine wirksame Selbstanzeigen nach § 22 Abs. 4 AWG möglich ist. 
  • Umgehungsbekämpfung: Der RegE regelt und konkretisiert zudem Umgehungstatbestände (insbesondere Vermögensverschleierung und falsche/irreführende Angaben zur Eigentümer-/Begünstigtenstellung), so dass sich das Strafbarkeitsrisiko insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit komplexen Strukturen, bei Eigentümerklarheiten und Drittlandsvehikeln und damit auch die Anforderungen an den KYC-Check erhöht.  
  • Meldepflichten: Die Verletzungen von Vermögens-Meldepflichten gelisteter Personen wird zu einer berufsbezogene "Jedermannspflicht", deren Verletzung strafbewehrt sein kann; nur bestimmte Berufsgeheimnisträger sind hiervon ausgenommen. 
  • Leichtfertigkeitsdelikt: Leichtfertige Verstöße bei Dual‑Use‑Ausfuhren und einschlägigen Verwendungs‑/Einfrierpflichten sollen nach § 18 Abs. 8a AWG RegE sollen künftig ebenfalls strafbar sein. Das erhöht den unternehmensinterne Sorgfaltsmaßstab. 
  • Wegfall von Ausnahmen: Die „48‑Stunden‑Regel“ als Strafausschlussgrund in § 18 Abs. 13 AWG soll künftig ebenfalls entfallen. Das verringert „Sicherheitsnetze“ bei Selbstkorrekturen und zwingt zu einem besonderen Vorgehen im Zusammenhang mit Fehlreaktionen.
  • Unternehmenssanktionen: Der RegE sieht bei vorsätzlichen Straftaten Unternehmensbußen bis zu 40 Mio. € vor.  
  • Schärfere Einzelfallqualifikationen: In besonders schweren Fälle von ausfuhrrechtlichen Verstößen, z.B. bei falschen/unvollständigen Endverbleibs-/Routen-/Empfängerangaben oder Nutzung beherrschter Drittlandsgesellschaften zur Verschleierung ausfuhrrechtlicher Verstöße, sind künftig Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu erwarten (vgl. § 18 Abs. 6a AWG RegE). 
  • Ermittlungs- und Vollzugsdruck: Zur Sanktionsdurchsetzung soll künftig das Zollkriminalamt (ZKA) als Zentralstelle fungieren und auf die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Durchsetzung hinwirken durch eine zentrale Koordination- und Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und den für die wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden. Dem ZKA obliegt die Förderung und Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen durch einen umfassenden Informationsaustausch und der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen. Durch diese intensivierte EU‑Behördenkooperation erhöht sich damit auch das Entdeckungs‑ und Verfolgungsrisiko bei ausfuhrrechtlichen Verstößen. 

II. Was nunmehr unter Strafe steht (Auswahl der zentralen Punkte)

  • Kernverstöße nach § 18 Abs. 1 AWG RegE: Zuwiderhandlung gegen außenwirtschaftsrechtliche Verbote des Handels mit Gütern, der Ein‑ und Ausfuhr, der Verbringung, der Weitergabe, Beförderung, des Kaufs oder Verkaufs von Gütern oder eine damit verbundene technische Hilfe, der Vermittlung, einer Versicherung oder sonstigen Dienstleistung; verbotene Finanzdienstleistungen und Finanztätigkeiten (inkl. Zentralbank‑Transaktionen, Wertpapierhandel, Rating, Krypto‑Wallets); verbotene sonstige Dienstleistungen, u. a. Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens‑, Management‑ oder IT‑Beratung sowie Vertrauens‑, Rundfunk‑, Architektur‑, Ingenieursleistungen oder gleichgelagerte Dienstleistungen; verbotene Transaktionen mit staatlichen Stellen; vergaberechtliche Verbote bei öffentlichen Aufträgen an staatliche Stellen; Investitionsverbote; Bereitstellung von Geldern/wirtschaftlichen Ressourcen. 
  • Verstoß gegen die Pflicht zum „Einfrieren“: Zuwiderhandlungen gegen Pflichten, welche die Bewegung, den Transfer, die Veränderung oder Verwendung oder den Zugang zu Geldern sowie den Einsatz von Geldern oder die Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen verhindern sollen (inkl. Nutzung, die die Eigenschaft oder Nutzung der Gelder ändert/ermöglicht). 
  • Konkretisierte Umgehung: Verschleierungshandlungen durch Verwendung, den Transfer oder die Verfügung über Gelder oder zur Verschleierung von wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen zum Eigentümer oder Begünstigten. 
  • Missachtung von Genehmigungspflichten: Missachtung genehmigungspflichtiger Vorgänge in den oben benannten Kategorien (Waren, Dienstleistungen, Finanz‑/Investitionsaktivitäten, Transaktionen mit staatlichen Stellen, öffentliche Aufträge, Joint Ventures/Investitionen, Bereitstellung von Geldern/Ressourcen). 
  • Leichtfertige Verstöße: Bei Dual‑Use‑Gütern (Anhang I/IV VO (EU) 2021/821) sind leichtfertige Verstöße gegen Ausfuhrbestimmungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen sowie bestimmte Verwendungs- und Einfrierpflichten strafbar.
  • Meldeverstöße: Strafbar sind die unterlassene, unrichtige, unvollständige und nicht rechtzeitige Meldung gelisteter Gelder, Ressourcen sowie – bei berufsbezogen erlangten Informationen – unterlassene Übermittlung an die zuständige Behörde; nur Berufsgeheimnisträger sind hiervon ausgenommen. 
  • Besonders schwere Fälle: In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahme auf sechs Monate bis zu 10 Jahre bei Vorliegen unbenannten und benannter Regelbeispiele, wie bspw. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber Behörden über Endverwendung oder Route oder Empfänger etc. sowie bei der Nutzung von beherrschten Drittlandsgesellschaften im Rahmen von Ausfuhrverstößen.
  • Waffenembargos: Vereinheitlichte Strafbarkeit von Verstößen gegen EU‑waffenembargorechtliche Verbote (auch bei nun in EU‑VO überführten Embargos). 
  • Einreise gelisteter Personen: Ermöglichung der Einreise in oder der Durchreise durch das Bundesgebiet gelisteter Personen wird nach dem neuen § 95a AufenthG strafbar.  
  • Humanitärer Strafausschluss: Straffreiheit soll indes eintreten, wenn die Handlung als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder eine Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender Bedürfnisse darstellt und im Einklang mit humanitären Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und unabhängig und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird. 
  • Unternehmensgeldbußen: Für Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG können gemäß § 19 Abs. 7 und 8 AWG RegE abweichend von der Unternehmensbußgeldvorschrift des § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG und im Falle der schuldhaften Aufsichtspflichtverletzungen i.S.d. § 130 OWiG Unternehmensbußen bis zu 40 Mio. € (ohne Umsatzbezug) festgesetzt werden.

Ein wirksame exportkontrollrechtliche Compliance Management Systemen (Internal Control Program – ICP) muss die erweiterte Strafbarkeit systematisch abbilden, funktionsübergreifend tragen und besonders die Finanz‑ und Dienstleistungsdimension integrieren. Es sollte risikobasiert, dokumentationsstark und durchsetzungsfähig ausgestaltet sein.

Wir unterstützen Sie bereits jetzt bei der Anpassung oder Implementierung Ihres maßgeschneiderten robusten ICP oder bei sonstigen Fragen zum Gesetzesvorhaben der Bundesregierung.

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Ismael Ott

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E-Mail: ismael.ott@pwc.com

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