Existenzvernichtender Eingriff durch Vermögensentzug (OLG Brandenburg – 7 U 146/24)

Mit Urteil vom 24. September 2024 stellte das OLG Brandenburg klar, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, wenn er Gesellschaftsvermögen zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft entnimmt. Ein kompensationsloser Entzug von Gesell-schaftsvermögen durch den Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, stellt zudem einen existenzvernichtenden Eingriff dar und führt zu einer Haftung nach § 826 BGB.

Verfasst von Dr. Robert Schiller und David Santa

 1. Sachverhalt

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH, die wiederum Gesellschafterin einer insolventen GmbH („Insolvenzschuldnerin“) gewesen ist. Der Insolvenzverwalter forderte von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Schadensersatz wegen aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge. Dieser Geschäftsführer war zumindest faktischer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, da die Übertragung der Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin ebenfalls streitig war.

Bei den von dem Geschäftsführer entnommenen Beträgen handelte es sich um das gesamte Guthaben der Insolvenzschuldnerin in Höhe von über EUR 800.000,00. Die Zahlungen erfolgten im Rahmen von insgesamt 4 Überweisungen an den Geschäftsführer selbst beziehungsweise an Firmen, deren Vorstandsvorsitzender er war. Hierzu schloss der Geschäftsführer mit den vorstehend genannten Gesellschaften Investorenverträge ab, um die Zahlungen zu legitimieren.

Das LG Potsdam verurteilte den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge an die Insolvenzmassen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Geschäftsführers.

2. Entscheidungsgründe

Das OLG Brandenburg bestätigte das Urteil des LG Potsdam, so dass die zwar zulässige Berufung, in der Sache keinen Erfolg hatte.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der rund EUR 800.000,00 gegen den Beklagten aus § 43 Abs. GmbHG, an die Insolvenzmasse, da er mit der Auszahlung des vollständigen Bankguthabens der Insolvenzschuldnerin seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe.

Denn zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH gehöre es nach § 43 Abs. 1 GmbHG, dass er seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutze. Mit dem Abschluss der Investorenverträge und der anschließenden Auszahlung des gesamten Guthabens habe er seine Pflichten als Geschäftsführer schwerwiegend verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil die Gesellschaft über kein nennenswertes operatives Geschäft aufweisen konnte, das die Auszahlungen hätte kompensieren können.

Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 48 Nr. 8 GmbHG sei für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers nicht erforderlich gewesen, da aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens die Interessen der Gesellschaftsgläubiger das Schutzbedürfnis der abzuwickelnden Gesellschaft überwiegen würden.

Daneben bestünde auch ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB gegen den Beklagten wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs. Das OLG Brandenburg nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf das Urteil des BGH „Trihotel“ (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 – II ZR 3/04). Es führte aus, dass eine Existenzvernichtungshaftung zu bejahen sei, wenn zur Insolvenz führende oder diese vertiefend kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen vorliegen. Schuldner dieses Anspruchs sei nicht nur jeder Gesellschafter, sondern auch Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Nach diesem Grundsatz komme auch eine Haftung für einen faktischen Gesellschafter, wie dies zumindest bei dem Beklagten der Fall gewesen ist, in Betracht.

Zentrale Tatbestandsvoraussetzung des § 826 BGB sei ein kompensationsloser, durch missbräuchlichen Eingriff verursachter Entzug von Gesellschaftsvermögen. Missbräuchlich sei ein Eingriff jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft planmäßig Vermögen, das nach der Zweckbindung im GmbH-Recht primär der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienen solle, entzogen werde und dies zum unmittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschehe.

Dies sei nach der Auffassung des OLG Brandenburg vorliegend der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Überweisungen ohne weitere Rücksprache und in Unkenntnis der genauen finanziellen Kennzahlen der Insolvenzschuldnerin vorgenommen und habe die Insolvenzschuldnerin ohne finanzielle Mittel zurückgelassen. Daher habe der Beklagte als Konsequenz eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in Kauf genommen.

Der Beklagte sei daher zum Ausgleich des Vermögens, dessen Entziehung zur Existenzvernichtung geführt habe, verpflichtet.

3. Praxishinweis

Die Ausführungen des OLG Brandenburg zeigen anschaulich die rechtlichen Konsequenzen auf, die eine unüberlegte und eigenmächtige Auszahlung von Geldern der Gesellschaft nach sich ziehen können, auf. Insbesondere im Zusammenhang mit erheblichen Auszahlungen vom Gesellschaftskonto steigen die Risiken für den Geschäftsführer. In dem vorliegend vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall traf die Haftung lediglich den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Wäre ein weiterer Geschäftsführer vorhanden gewesen, würde sich die Frage stellen, ob auch dieser gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Zahlung verpflichtet wäre. Aufgrund des Grundsatzes der Allzuständigkeit der Geschäftsführer, der aus § 43 GmbHG folgt, dürfte dies grundsätzlich zu bejahen sein. Für Geschäftsführer einer GmbH ist es daher elementar, um einen Entlastungsbeweis bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten, etwa einem Insolvenzverwalter, führen zu können, dass sämtliche Überwachungs- und Kontrollpflichten erfüllt worden sind. Dies gilt insbesondere, wie in dem Rechtsstreit, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte, bei Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an ihm nahestehende Unternehmen.

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