EuGH: Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Tausch virtueller Währung aus Online-Videospiel gegen traditionelle Währungen

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In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens der Republik Litauen entschieden, dass der Umtausch virtueller Währung („Spielgold“) eines Online-Videospiels in konventionelle Währungen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung für Währungstransaktionen fällt und dass Gold auch keinen „Gutschein” darstellt. Daher unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Mehrwertsteuer.

Hintergrund

Der EuGH musste sich hier mit der mehrwertsteuerrechtlichen Betrachtung des Goldhandels in einer ganz neuen Form beschäftigen. Ein Steuerpflichtiger hat es geschafft, eine für ein Online-Computerspiel konzipierte „Währung“, das Spielgold, außerhalb des Spiels „zu vergolden“, indem er es von Spielern ankauft und an Spieler weiterverkauft. Die daraus resultierenden Umsätze waren nicht unerheblich – allein an die Mehrwertsteuer wurde nicht gedacht. Diese soll jetzt nachträglich noch erhoben werden.

Die Kommission für Steuerstreitigkeiten der Republik Litauen möchte mit der ersten Frage wissen, ob der Verkauf von „Gold“ aus dem Spiel „Runescape“ unter die steuerbefreiten Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) fällt (die sich namentlich auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen und die gesetzliches Zahlungsmittel sind).

Die zweite Frage wird für den Fall gestellt, dass die erste Frage verneint wird, und betrifft die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage dieser Umsätze in Anwendung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Damit wird zugleich die interessante Frage aufgeworfen, ob für die Anwendung der sogenannten Margenbesteuerung, die nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelung nur den Handel mit Gebrauchtgegenständen erfasst, wirklich noch auf die historische Differenzierung zwischen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen abgestellt werden kann, wenn aufgrund der technischen Entwicklung mittlerweile auch Dienstleistungen wie Waren gehandelt werden.

Spielgold als steuerfreier „Währungsumsatz“ oder Margenbesteuerung?

Der Steuerpflichtige möchte seinen „Goldhandel“ – der mehrwertsteuerrechtlich im Ankauf und dem Verkauf elektronischer Dienstleistungen besteht – entweder als einen steuerfreien „Währungsumsatz“ oder wenigstens das Spielgold als Mehrzweck-Gutschein betrachtet wissen. Dann würden sich erst bei Einlösung des Spielgolds im Spiel steuerrechtliche Folgen zeigen. Jedenfalls soll nur die Gewinnmarge als die Bezahlung für den „Umtausch der Währungen“ besteuert werden.

Die Generalanwältin Juliane Kokott hatte in ihren Schlussanträgen eine Steuerbefreiung abgelehnt, jedoch zumindest die Anwendung der Differenzbesteuerung auf sonstige Leistungen in Betracht gezogen.

Entscheidung des EuGH

Den Auslegungsexperimenten und der Ansicht des Steuerpflichtigen hat der EuGH eine klare Absage erteilt.

1)   Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStRL: Transaktionen, die darin bestehen, echte Währungen zu Zahlungszwecken gegen virtuelle Währungseinheiten zu tauschen, die nur in einem Online-Videospiel verwendet werden können, fallen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

2)   Art. 30a MwStRL:  Virtuelle Währungseinheiten, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden können, wenn sie Zugang zu bestimmten Funktionen innerhalb dieses Spiels gewähren, fallen nicht unter den Begriff „Gutschein“, insbesondere nicht unter den Begriff „Mehrzweckgutschein“, so dass die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze gemäß der allgemeinen Regel zu erheben ist (hier: Entgelt ist die Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer erhält).

Keine Steuerbefreiung als gesetzliches Zahlungsmittel

Die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStRL vorgesehene Steuerbefreiung kann Umsätze mit nicht konventionellen Währungen erfassen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich erstens, dass diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden sind, und zweitens, dass die betreffenden Währungen keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Im Vorlagefall diene das „Gold“ keinem anderen Zweck, so der EuGH, als in einem Online-Videospiel verwendet zu werden. Es stelle daher keine Währung dar, die außerhalb dieses Online-Videospiels als Zahlungsmittel zum Erwerb echter Gegenstände oder Dienstleistungen akzeptiert wird.

„Gold“ kein Gutschein im Sinne von Art. 30a Nr. 1 MwStRL

Zum einen muss es sich bei dem Gutschein um ein Instrument handeln, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen. Zum anderen müssen die zu liefernden Gegenstände oder die zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sein.

Selbst wenn im vorliegenden Fall die zweite dieser Voraussetzungen erfüllt sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass „Gold“ die erste Voraussetzung erfüllt. Das „Gold“ selbst, da es einer der Bestandteile eines Online-Spiels ist, komme einer elektronischen Dienstleistung gleich, die integraler Bestandteil dieses Spiels ist, so der EuGH. Insoweit handele es sich bei dem „Gold“, das Gegenstand der Umtauschgeschäfte ist, augenscheinlich um den im vorliegenden Zusammenhang verbrauchbaren Vorteil, d. h. eine von dem Empfänger entgegengenommene Leistung, die von diesem als solche im Rahmen des Online-Videospiels verwendet wird. Folglich dient das Gold nicht wie ein Gutschein zur Verschaffung eines späteren verbrauchbaren Vorteils in Gestalt einer noch zu bestimmenden anderen Dienstleistung.

Da das „Gold“ als elektronische Dienstleistung einzustufen ist, muss für Umsätze, bei denen Währungen zu Zahlungszwecken gegen dieses „Gold“ umgetauscht werden, gemäß der allgemeinen Regel von Art. 73 MwStRL die für seinen Verkauf erhaltene gesamte Gegenleistung die Steuerbemessungsgrundlage bilden.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 5. März 2026 in der Rechtssache C472/24 MB „Žaidimų valiuta“.

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