EuGH-Vorlage: Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse
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Der Bundesfinanzhof (BFH) legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es sich bei dem Erfordernis eines Begleitdokuments bei Beförderung von Energieerzeugnissen in einen anderen Mitgliedstaat lediglich um eine formelle Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Energiesteuer handelt.
Hintergrund
Die Klägerin ließ einen Kohlenwasserstoffstrom (sog. Raffinat-1) aus ihrem Steuerlager mit einem Tankschiff zu der in Belgien ansässigen Z transportieren. Dabei wurde versehentlich ein elektronisches Verwaltungsdokument, das für den Transport unter Steueraussetzung erforderlich ist, nicht übermittelt. Auch das sog. vereinfachte Begleitdokument (vBD) nach Art. 34 Abs. 1 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (VStSystRL) fehlte.
Die Klägerin hatte beim Hauptzollamt (HZA) eine Steueranmeldung abgegeben, mit der sie zugleich für das zur Z beförderte Raffinat-1 eine Energiesteuerentlastung beantragte. Das HZA setzte gegen die Klägerin Energiesteuer fest und lehnte den Antrag auf Energiesteuerentlastung ab, weil das Raffinat-1 nicht mit einem vBD befördert worden sei.
Das Finanzgericht hatte zuvor geurteilt, dass die Ablehnung des Antrags auf Energiesteuerentlastung rechtswidrig sei.
Vorlageentscheidung des BFH
Der BFH hat Zweifel, ob es das Unionsrecht zulässt, dass ein Entlastungsanspruch allein deswegen versagt wird, weil vor der Beförderung kein vBD erstellt wurde. Er legte dem EuGH daher die folgende interessierende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist eine nationale Regelung, nach der eine beantragte Steuerentlastung für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, nur dann gewährt wird, wenn der Entlastungsberechtigte die Energieerzeugnisse unter Mitführung eines Begleitdokuments mit den Bestimmungen der vereinbar, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder einen sonstigen Steuermissbrauch vorliegen?
Artikel 33 Abs. 6 VStSysRL sagt hierzu: Die Verbrauchsteuer wird im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats feststellen, dass der Steueranspruch in diesem Mitgliedstaat entstanden ist und die Steuerschuld dort auch erhoben wurde.
Die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG liegen - mit Ausnahme der Verwendung des vBD - vor. Der BFH hat allerdings Zweifel, ob das Unionsrecht es zulässt, dass im Streitfall ein Entlastungsanspruch (hier: die Erstattung von Energiesteuer) in Deutschland allein deswegen ausscheidet, weil die Klägerin vor der Beförderung kein vBD erstellt hat.
Für die obersten Steuerrichter erscheint es schon ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 6 VStSystRL fraglich, ob eine Erstattung beziehungsweise ein Erlass von einer ordnungsgemäßen Beförderung mittels vBD abhängt. Denn: Mit der Verwendung des vBD werde dokumentiert, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in dem anderen Mitgliedstaat angekommen und dort steuerlich erfasst worden sind, um zweifelsfrei feststellen zu können, bei welchem Mitgliedstaat die Erhebungskompetenz liegt. Zur Sicherung des Steueranspruchs dient das vBD demgegenüber nicht, da es sich um Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs handelt, die bereits versteuert wurden. Da das Erstattungsverfahren der Beförderung nachgelagert ist, stellt Art. 33 Abs. 6 VStSystRL konsequenterweise nur darauf ab, ob die Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat entstanden ist und erhoben wurde.
Auch der EuGH habe klargestellt, so der BFH, dass für eine Doppelbesteuerung unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Steueraufsicht dann kein Raum mehr besteht, wenn sowohl der Einfuhrmitgliedstaat als auch der Bestimmungsmitgliedstaat bekannt sind und feststeht, dass die Waren in den letztgenannten Staat geliefert worden sind (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, Rz 29).
Fundstelle
BFH, EuGH-Vorlage vom 09. Dezember 2025 (VII R 19/23) – veröffentlicht am 19. März 2026.