BMF veröffentlicht Referentenentwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

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Am 20. März 2026 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 3. April versendet. Hierbei geht es um die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Austausch von Mindeststeuerberichten insbesondere mit Drittstaaten (mit EU-Staaten kann der Austausch bereits über „DAC9“ erfolgen). Völkerrechtliche Rechtsgrundlage ist die multilaterale Vereinbarung (GIR-MCAA), die Deutschland am 19. September 2025 unterzeichnet hat.

Allgemeines

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands zum automatischen Austausch von Mindeststeuerberichten (GloBE Information Return), die Deutschland am 19. September 2025 eingegangen ist, innerstaatlich wirksam umzusetzen.

Diese Verpflichtung tritt neben die bereits durch die Umsetzung der DAC-9-Änderungsrichtlinie bestehende Verpflichtung gegenüber EU-Staaten. Sie hat daher besondere Bedeutung für den Austausch mit bestimmten Drittstaaten, die sich ebenfalls zur Teilnahme am GIR-MCAA verpflichtet haben (eine Übersicht zu den Signatarstaaten gibt es hier: Signatories of the Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information (GIR MCAA), eine Übersicht, zwischen welchen Steuerhoheitsgebieten ein automatischer Austausch erfolgt, findet sich hier: Automatic Exchange of Information - Exchange relationships | OECD) .

 

Abgabepflicht und Befreiungsmöglichkeiten nach § 75 MinStG

Nach § 75 Abs. 1 MinStG hat grundsätzlich jede in Deutschland steuerpflichtige Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht für ein Geschäftsjahr zu übermitteln.  Bei mehreren nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe kann eine dieser Geschäftseinheiten im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht übermitteln.

Die Verpflichtung zur Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts in Deutschland entfällt i nach § 75 Abs. 2 MinStG , wenn der Mindeststeuer-Bericht von der obersten Muttergesellschaft oder einer von ihr zur Übermittlung beauftragten Geschäftseinheit in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben wurde und der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland vorsieht (im Rahmen des GIR-MCAA).

 

Zentrale Einreichung in Deutschland mit befreiender Wirkung im Ausland

Im umgekehrten Fall kann ein zentral in Deutschland abgegebener Mindeststeuer-Bericht unter Umständen eine befreiende Wirkung im Ausland entfalten, sofern es sich bei dem betreffenden Ausland um einen EU-Staat oder einen am GIR-MCAA teilnehmenden Drittstaat handelt. Dies hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung des ausländischen Rechts ab.

 

Teilnehmende Drittstaaten und praktische Herausforderungen

Aktuell haben nur 10 Nicht-EU-Staaten das GIR-MCAA unterzeichnet (Stand: 3. März 2026). Es muss daher im Blick behalten werden, dass in Drittstaaten, die das GIR-MCAA bisher nicht unterzeichnet haben, ebenfalls, ein Mindeststeuer-Bericht zu übermitteln ist, sofern das jeweilige nationale Recht dies vorschreibt.

 

Offene Fragen zur fristgerechten Umsetzung

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf des GIR-MCAA-Umsetzungsgesetz bis zur Abgabefrist des Mindeststeuer-Berichts für das Geschäftsjahr 2024 am 30. Juni 2026 verabschiedet wird. Im Falle einer Verzögerung stellt sich die Frage, ob die deutsche Finanzverwaltung eine im Ausland erfolgte Einreichung dennoch als befreiend für die deutsche Abgabepflicht anerkennt. Ebenso ist aktuell unklar, wie ausländische Staaten in einem solchen Fall verfahren würden, wenn der Mindeststeuer-Bericht in Deutschland mit befreiender Wirkung für das Ausland abgegeben werden soll.

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