Konzernrecht – Zur deliktischen Haftung der Konzernmutter für Pflichtwidrigkeiten der Konzerntochter: Begründung und Begrenzung
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Das deutsche Konzernrecht ist geprägt vom Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit der Konzerngesellschaften. Dennoch stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Konzernmutter für deliktische Pflichtverletzungen ihrer Tochtergesellschaften haftet. Diese Frage hat erhebliche praktische Bedeutung für die Konzernorganisation und das Risikomanagement. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, die Begründung einer Haftung der Konzernmutter sowie deren Begrenzung.
Verfasst von Dr. Thorsten Ehrhard und Joanna Exner
Ausgangspunkt: Trennung und Eigenständigkeit
Im deutschen Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz der Trennung (sogenanntes Trennungsprinzip). Jede Gesellschaft ist eine eigenständige juristische Person und haftet grundsätzlich nur für eigene Verbindlichkeiten. Daraus ergibt sich – als eines der zentralen Probleme des Konzernrechts – die Frage, wer im Rahmen eines Konzerns im Sinne des § 18 AktG für die Schulden der einzelnen Konzernunternehmen haftet. In Betracht kommt hier grundsätzlich eine alleinige Haftung des Konzernunternehmens, eine Haftung der jeweiligen Tochtergesellschaft oder eine Haftung des gesamten Konzerns.
Aus dem Trennungsprinzip und der damit einhergehenden Eigenständigkeit der jeweiligen Tochtergesellschaften ergibt sich, dass selbst im Vertragskonzern für Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft grundsätzlich allein diese haftet. Eine Haftung der Konzernmutter oder anderer Konzernunternehmen scheidet grundsätzlich aus, weil ein allgemeiner Haftungsdurchgriff im Konzern dem deutschen Recht fremd ist (vgl. Emmerich/Habersack/Lüdeking in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 12. Auflage 2023, § 20 Rn. 25).
Die unmittelbare Inanspruchnahme der Muttergesellschaft für Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft ist infolgedessen stets die besonders zu begründende Ausnahme, die grundsätzlich nur unter denselben engen Voraussetzungen in Betracht kommt, unter denen auch sonst ein Haftungsdurchgriff bei juristischen Personen auf die hinter ihnen stehenden Gesellschafter zugelassen wird, insbesondere also in Missbrauchsfällen sowie bei Vermögensvermischung (ebd., § 20 Rn. 26).
Auch in der rechtsökonomischen Literatur wird die Haftungsbeschränkung im Konzern heute überwiegend als sachlich gerechtfertigt angesehen, insbesondere um Investitionen zu fördern und Transaktionskosten zu senken (ebd., § 20 Rn. 26; Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 260). Auf der anderen Seite mehren sich jedoch die Zweifel an der gegenwärtigen Ausdehnung der Haftungsbeschränkung und folgerichtig auch die gesetzlichen Ausnahmen von dem Trennungsprinzip.
Wann haftet die Konzernmutter trotzdem?
Während die vertragliche Einbeziehung anderer Konzernunternehmen in den Haftungsverbund durch Bürgschaft (§ 765 BGB), Schuldbeitritt bzw. Garantie (§ 311 Abs. 1 BGB) sowie durch Patronatserklärungen jederzeit möglich ist (vgl. Emmerich/Habersack/Lüdeking in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 12. Auflage 2023, § 20 Rn. 28), kommt die Haftung der Konzernmutter für deliktische Handlungen der Tochtergesellschaft nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Die Rechtsprechung und Literatur diskutieren verschiedene Fallgruppen, in denen eine Haftungsdurchbrechung möglich sein soll:
- Durchgriffshaftung (Haftungsdurchgriff): Ein Haftungsdurchgriff ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Rechtsmissbrauch, Sphärenvermischung oder existenzvernichtendem Eingriff (BGHZ 81, 311 (317) – Sonnenring-Urteil; BGHZ 166, 85 Rn. 57). Die bloße Beherrschung der Tochtergesellschaft reicht nicht aus. Es ist zu beachten, dass eine eigene Pflicht des herrschenden Gesellschafters in Frage steht und deshalb schwerlich von einem „Durchgriff“ im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass Organisationspflichten oftmals ein funktionales Äquivalent zu einer Haftungsregel nach dem Prinzip des Respondeat Superior darstellen, so dass deren großzügige Anwendung auf Konzernsachverhalte einem Haftungsdurchgriff in funktionaler Hinsicht nahekommen kann (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 282).
- Veranlasserhaftung: Die Muttergesellschaft kann haften, wenn sie die Pflichtverletzung der Tochtergesellschaft veranlasst oder daran mitgewirkt hat. Entscheidend ist die aktive Einflussnahme auf die Gefahrenquelle: Übernimmt der herrschende Gesellschafter die inhaltliche Steuerung der Gefahrenabwehr, besteht die Gefahr, dass die Organe der Tochtergesellschaft die Vorgaben lediglich umsetzen, ohne sie eigenständig zu überprüfen. Eine Verkehrspflichtverletzung liegt dann vor, wenn die Weisungen bei hypothetischer Befolgung zu einem verkehrswidrigen Zustand auf Ebene der Gesellschaft führen (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 288 f.).
- Organisationsverschulden: Wenn die Muttergesellschaft ihre Aufsichtspflichten verletzt und dadurch rechtswidrige Handlungen der Tochtergesellschaft ermöglicht, kann eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Macht der Gesellschafter konkrete Vorgaben für die Organisation der Unternehmensabläufe, übt er faktisch die Organisationsgewalt aus. Mit dieser Herrschaft muss nach dem Gefahrbeherrschungsprinzip eine entsprechende deliktische Verantwortlichkeit einhergehen (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 277 ff.).
- Gesetzliche Ausnahmen: Es mehren sich die gesetzlichen Ausnahmen vom Trennungsprinzip, etwa das Nachhaftungsgesetz vom 27. Januar 2017, das Lieferkettengesetz (Haftung für Menschenrechtsverletzungen von Tochtergesellschaften) sowie die unionsrechtliche Einstandspflicht von Muttergesellschaften für Kartellverstöße ihrer Töchter bei Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit (Art. 101, 102 AEUV). Seit dem Skanska-Urteil des EuGH (2019) gilt dies auch für die zivilrechtliche Haftung nach §§ 33 ff. GWB i.V.m. Art. 101, 102 AEUV (vgl. Emmerich/Habersack/Lüdeking in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 12. Auflage 2023, § 20 Rn. 27).
Worauf stützt sich die Haftung?
Die Haftung der Konzernmutter stützt sich auf allgemeine deliktsrechtliche Grundsätze, insbesondere § 823 BGB. Voraussetzung ist stets ein eigenes schuldhaftes Verhalten der Muttergesellschaft. Die bloße Beteiligung an der Tochtergesellschaft oder die Ausübung von Einfluss reicht nicht aus. Verkehrs- und Organisationspflichten obliegen grundsätzlich der Gesellschaft selbst – sie ruft die Gefahrenquellen hervor und beherrscht diese durch ihre Organe und Mitarbeiter (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 272 f., 295).
Anderes gilt bei aktiver Einflussnahme des herrschenden Gesellschafters: Haftungsbewährte Pflichten erscheinen gerechtfertigt, wenn der Gesellschafter aktiven Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nimmt und seine Interessen aufgrund einer beherrschenden Stellung durchsetzen kann. Fehlt es an einer solchen Stellung, scheidet die Haftung regelmäßig aus (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 265 f.).
Wo liegen die Grenzen der Haftung?
Die Haftung der Konzernmutter ist aus guten Gründen begrenzt:
- Rechtssicherheit und Investitionsförderung: Eine zu weitgehende Haftung würde die Rechtssicherheit und die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen. Die Haftungsbeschränkung im Konzern trägt zur Senkung von Agenturkosten bei und fördert unternehmerische Investitionen. Zudem würden bei Annahme genereller Organisationspflichten des herrschenden Gesellschafters die Überwachungs- und Informationsbeschaffungskosten steigen, dieser sich fortlaufend über die Aktivitäten der Gesellschaft informieren müsste, um eine Haftung aufgrund einer Organisationspflichtverletzung effektiv vermeiden zu können (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 285 f.).
- Schutz der Muttergesellschaft und Konzernorganisation: Die Muttergesellschaft soll nicht für alle Risiken der Tochtergesellschaft einstehen müssen, solange sie sich rechtstreu verhält. Von einer Etablierung umfassender Organisationspflichten ginge ein starker Anreiz zu einer zentralen Konzernführung aus, was aus organisationstheoretischer Sicht fragwürdig wäre und überdies den Wertungen der §§ 311 ff. AktG zuwiderliefe. Insbesondere die Bildung effizienter Holding-Strukturen könnte sich aufgrund erheblicher Haftungsrisiken als unattraktiv erweisen (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 285 f.).
- Begrenzung auf aktive Einflussnahme: Die Verkehrspflicht des herrschenden Gesellschafters bezieht sich nur auf die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit seiner Weisungen, nicht auf deren Umsetzung durch die Gesellschaft. Echte Nachforschungs- und Überwachungspflichten obliegen dem Gesellschafter Dritten gegenüber nicht (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 290).
- Keine Haftung des Geschäftsleiters aus Verkehrspflichtverletzung: Jedenfalls für eine Haftung des Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft aus Verkehrspflichtverletzung ist im Allgemeinen kein Raum, weil die Gefahrenquelle der Gesellschaft und nicht dem Organwalter zugeordnet ist und nur jene, nicht aber dieser von der wirtschaftlichen Aktivität unmittelbar profitiert. Das Trennungsprinzip entfaltet so gesehen auch einen abschirmenden Effekt zugunsten des Geschäftsleiters (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 293 f.).
Fazit und Handlungsempfehlung
Die deliktische Haftung der Konzernmutter für Pflichtwidrigkeiten der Konzerntochter bleibt im deutschen Recht die Ausnahme. Sie setzt ein eigenes schuldhaftes Verhalten der Muttergesellschaft voraus, etwa durch Veranlassung, Mitwirkung oder Organisationsverschulden. Das Verkehrspflichtkonzept ordnet die drittschützenden Pflichten demjenigen Rechtssubjekt zu, das das gefahrenstiftende Geschehen tatsächlich steuert (vgl. Habersack/Zickgraf, ZHR 182 (2018), 252, 295). Hierdurch werden zielgenau die richtigen Verhaltensanreize gesetzt und die investitionsfördernde Wirkung der Haftungsbeschränkung bleibt gewahrt.
Für die Praxis bedeutet dies: Konzerngesellschaften sollten ihre Organisations- und Aufsichtsstrukturen sorgfältig prüfen. Insbesondere bei aktiver Einflussnahme auf Tochtergesellschaften ist darauf zu achten, dass Weisungen zu einem rechtmäßigen und angemessenen Zustand führen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Haftungsrisiken zu identifizieren und durch geeignete Compliance-Maßnahmen zu minimieren.
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