EuGH: Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle
- 6 Minuten Lesezeit
Der BFH hatte dem EuGH diverse Fragen zur Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle zur Vorabentscheidung vorgelegt. Konkret geht es um die (teilweise) Befreiung von Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse.
Passive Veredelung
Die Zollverfahren der passiven Veredelung nach dem Unionszollkodex (UZK) ermöglicht die temporäre Ausfuhr von EU-Waren zur Bearbeitung in Nicht-EU-Ländern, um sie dort zu veredeln und anschließend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben wieder in die Union einzuführen. Der EuGH und BFH befassen sich häufig mit Formfehlern (z.B. falsche Zollstelle) oder der rückwirkenden Bewilligung, wobei die Verfahrensordnung (z.B. Art. 211 UZK) für die Abgabenermäßigung entscheidend ist.
Das Zollverfahren der passiven Veredelung läuft in mehreren Schritten ab. Erstens erfordert die Inanspruchnahme dieses Verfahrens die Erteilung einer Bewilligung, in der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens festgelegt werden. Zweitens müssen Unionswaren, die in einem Drittland veredelt werden sollen, zur vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden. Drittens müssen die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren in einem Drittland veredelt werden. Viertens müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die als Veredelungserzeugnisse wiedereingeführt werden, nach diesen Veredelungsvorgängen im Drittland gemäß Art. 150 Abs. 1 ZK bzw. Art. 259 Abs. 1 UZK in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, um in den Genuss der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben zu kommen.
Hintergrund
Der Rechtsstreit in der Vorlage des BFH zur Vorabentscheidung durch den EuGH betrifft die Inanspruchnahme einer am 1. Dezember 2014 vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung für die Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer nicht in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle in den Niederlanden durch die Klägerin.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte die vom Hauptzollamt am 1. Dezember 2014 erteilte Bewilligung für Vorgänge in Anspruch genommen, die im Zeitraum zwischen Juni 2015 und September 2017 stattfanden. Gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK traten die Bestimmungen des UZK, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Erlass delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten, am 1. Mai 2016 in Kraft.
Die zentrale Problematik besteht darin, dass die Unionswaren, die vorübergehend zur Veredelung in die Schweiz ausgeführt wurden, bei einer Zollstelle in den Niederlanden zur Ausfuhr in das Verfahren übergeführt wurden. Diese niederländische Zollstelle, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, der die Bewilligung erteilt hat, war in der am 1. Dezember 2014 von der deutschen Zollbehörde, dem Hauptzollamt, erteilten Bewilligung nicht zugelassen. Darüber hinaus gab es auch Fehler in den Ausfuhranmeldungen sowie in den Anmeldungen zur Überführung der eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei sich die niederländische Zollstelle bereit erklärt hat, die Ausfuhranmeldungen nachträglich zu ändern, um die darin enthaltenen Fehler zu korrigieren. Insbesondere waren in diesen Anmeldungen falsche Codes der Zollverfahren angegeben, die später geändert wurden.
Im Juli 2018 nahm das Hauptzollamt eine Nacherhebung von Zöllen mit der Begründung vor, dass die Klägerin das Verfahren der passiven Veredelung nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie die Unionswaren nicht mit dem Verfahrenscode 2100 (vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines Verfahrens der passiven Veredelung ohne Vorverfahren) bei den in der Bewilligung zugelassenen deutschen Zollstellen angemeldet habe.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Anmeldung bei einer unzuständigen Zollstelle in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt sei, und das gelte umso mehr, als sich das Hauptzollamt auf anderem Weg von der Einhaltung der Voraussetzungen der Nämlichkeit der Waren hätte überzeugen können.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Ausgang der bei ihm anhängigen Revision von der Auslegung der Bestimmungen der alten und der neuen Zollregelung abhängt (Entscheidung vom 06. August 2024, VII R 27/21).
Die Vorlagefragen des BFH (in Klammern die Antworten der Generalanwältin -GA- in ihren Schlussanträgen vom 26. November 2025):
1. Steht es der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Durchführung einer passiven Veredelung entgegen, wenn die Zollanmeldung für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr von einer Zollstelle angenommen wurde, die nicht als Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren in der Bewilligung der passiven Veredelung genannt ist? (GA: Ja).
2. Bezieht sich diese Vorschrift nur auf die Verpflichtungen, die nach der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren der passiven Veredelung bestehen, oder gilt Art. 150 Abs. 2 ZK bereits für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung? (GA: Art. 150 (2) ZK ist hier nicht anwendbar).
3. Ist Art. 86 Abs. 6 UZK entsprechend anzuwenden, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK durch Überführung beziehungsweise Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist? (GA: Nein).
Anmerkung: Die erste Frage betrifft sowohl Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften (anwendbar auf Sachverhalte vom 29. Juni 2015 bis zum 30. April 2016), als auch Bestimmungen des Zollkodex der Union (Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 11. September 2017). Der Inhalt der betreffenden Bestimmung im Zollkodex der Union ähnelt dem von Art. 85 des Zollkodex der Gemeinschaften darin, dass vor der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung eine Bewilligung erforderlich ist.
Das Urteil des EuGH:
Der EuGH folgte im Wesentlichen den Empfehlungen der GA.
Zur ersten Frage: Art. 85 (…) des Zollkodex der Gemeinschaften ist nach Dafürhalten des EuGH dahingehend auszulegen, dass er in einer Situation, in der eine Person, der von einem Mitgliedstaat eine Bewilligung der passiven Veredelung erhalten hat, Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der bezüglich dieser Bewilligung nicht seine vorherige Zustimmung erteilt hat, und die in der Bewilligung nicht als Stelle für die Überführung in das Verfahren angegeben ist, der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegensteht.
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchte die zweite Frage nicht beantwortet zu werden (hierzu: RZ 63 – 65 im Urteil).
Zur dritten Frage bemerkt der EuGH, dass Art. 86 Abs. 6 der Verordnung Nr. 952/2013 (zur zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben) nicht entsprechend anzuwenden ist, wenn die Zollschuld durch die Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist (RZ 66 – 69 im Urteil).
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 15. April 2026 in der Rechtssache T‑589/24 A-GmbH.
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2024/T-0589-24-00000000RP-01-P-01/ARRET/319211-DE-1-html
Schlussanträge:
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2024/T-0589-24-00000000RP-01-P-01/CONCL/306851-DE-1-html
BFH-Vorlage:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410183/