Bundestag beschließt Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundestag hat am 24. April 2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drs. 21/5529, beschlossen.

Zum Entwurf des Gesetzes siehe unseren Newsflash vom 14. Januar 2026.

Zu diesem Entwurf kamen im Finanzausschuss des Bundestages noch 9 Änderungsanträge von CDU/CSU und SPD dazu, die u.a. folgende (steuerliche) Änderungen enthalten:

·      Einführung einer Entlastungsprämie: Einführung einer befristeten Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Entlastungsprämien in § 3 Nr. 11d EStG-E von bis zu 1.000 EUR. Die Steuerbefreiung soll in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes (Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 30.6.2027 für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) gelten. Die vom Arbeitgeber steuerfrei gewährten Leistungen sind auch von der Sozialversicherung befreit. Die Gesetzesbegründung verweist diesbezüglich (zutreffend) auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

·       Entfristung von § 24 GrEStG: Infolge des Inkrafttretens des MoPeG und dem damit verbundenen Wegfall des Begriffs der Gesamthand wurde die Gefahr gesehen, dass Grundstücksübergänge von oder auf eine Personengesellschaft ab diesem Datum nicht mehr von §§ 5, 6, 7 GrEStG begünstigt werden können. Deshalb wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz die gesetzlich befristete Fiktion in § 24 GrEStG eingeführt, wonach rechtsfähige Personengesellschaften für drei Jahre (bis zum 31.12.2026) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Befristung der Übergangsregelung soll nunmehr entfallen.

·       Ausweitung der Anwendungsregelung in § 23 Abs. 28 GrEStG (Tag nach Verkündung) in Bezug auf alle in Art. 8 des Regierungsentwurfs vorgesehen Änderungen im GrEStG.

·       Einführung eines sog. Fremdbeteiligungsverbots in § 55a Abs. 1 Satz 2 StBerG-E: Nach der vorgesehenen Regelung sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden).

·       FATCA: Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika eine US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, sollen nach § 117a Abs. 1 Nr. 2a AO-E, § 8 Abs. 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung-E alternativ die Steueridentifikationsnummer oder ein funktionales Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates und das Geburtsdatum gemeldet werden können.

Fundstelle

Bundestag online.

Kontakt