EuGH: Zur Wettbewerbsbeschränkung bei Verzicht auf Abwerbung von Spielern während Covid19-Pandemie

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In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die von den portugiesischen Fußballvereinen während der Covid19-Pandemie geschlossene Vereinbarung über den Verzicht auf die Abwerbung von Spielern mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte.

Hintergrund

Im März 2020 kündigten die portugiesischen Behörden den Erlass von Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Ausbreitung von Covid-19 an. Die portugiesische Profifußballliga (LPFP) ordnete daraufhin die Aussetzung sämtlicher Sportwettbewerbe an. Im April 2020 gaben die LPFP und die Vereine der Ersten Liga und der Zweiten Liga1 öffentlich bekannt, dass sich die Vereine verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler, die ihre Verträge aufgrund der Pandemie einseitig kündigten, nicht abzuwerben.

Im April 2022 stufte die portugiesische Wettbewerbsbehörde diese Verpflichtungszusagen als Vereinbarung ein, die bezweckt habe, den Wettbewerb auf dem Transfermarkt für zur Teilnahme an der Ersten Liga und der Zweiten Liga geeignete Spieler einzuschränken.

Urteil

Der EuGH sieht dies differenzierter und weist darauf hin, dass es zunächst Sache des portugiesischen Gerichts ist, anhand der Klarstellungen des Gerichtshofes festzustellen, ob die fragliche Vereinbarung hinreichend schädlich ist, um davon ausgehen zu können, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Dazu gehöre erstens den Inhalt der Vereinbarung, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, und drittens die Ziele, die mit ihr erreicht werden sollen, zu untersuchen.

Die betreffenden Profifußballvereine haben mit der in Rede stehenden Vereinbarung ihr Verhalten auf dem „Markt“ für die Anwerbung bereits ausgebildeter oder in der Ausbildung befindlicher Spieler koordiniert. Diese Vereinbarung, die einer Vereinbarung über einen Abwerbeverzicht entspricht, stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich des hochqualifizierten Berufssports eine wesentliche Rolle spielt, so der EuGH.

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die betreffende Vereinbarung im besonderen Kontext der Covid-19-Pandemie getroffen wurde, die sich wesentlich auf das Funktionieren des Profifußballsektors ausgewirkt hat, in dem der Wettbewerb zahlreiche Besonderheiten aufweist. Auch wenn der Ausbruch der Pandemie als solcher selbst im Bereich des Sports keine Ausnahme vom Verbot wettbewerbswidriger Verhaltensweisen rechtfertigen kann, muss das portugiesische Gericht diese Umstände bei der Frage berücksichtigen, ob diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 30. April 2026 Rechtssache C-133/24 CD Tondela u. a. Hierzu: EuGH-Pressemitteilung Nr. 67/26.

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