EuGH: Einfrieren von Vermögenswerten eines Trusts mit dem Unionsrecht vereinbar

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Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftliche Ressourcen, die über Trust-Strukturen indirekt mit Personen verbunden sind, die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union angesichts der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen, ist nach den heutigen drei Urteilen des Europäischen Gerichtshofes mit dem Unionsrecht vereinbar.

Hintergrund

Die Rechtssache C-483/23 betrifft Gesellschaften, die von einer Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas kontrolliert werden, die ihrerseits von einem dem Recht der Bermudas unterliegenden Trust gehalten wird, dessen Trustee eine schweizerische Gesellschaft ist. In den verbundenen Rechtssachen C-428/24 und C-476/24 betrifft der erste Fall die italienische Gesellschaft FZ AR, die zu einer internationalen Unternehmensgruppe gehört und mittelbar von einem auf den Bermudas ansässigen Trust gehalten wird. Wirtschaftlicher Eigentümer waren zwei Personen, die mit Sanktionen belegt wurden. Im zweiten Fall geht es um die Yacht „Sailing“, die in Italien liegt und einer Gesellschaft gehört, die von einem Trust kontrolliert wird, dessen alleinige Begünstigte eine der genannten sanktionierten Personen ist.

Zusammenfassung der EuGH-Urteile in Kürze

Um die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sind die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ in den verschiedenen Sprachfassungen der maßgeblichen Verordnung so auszulegen, dass sie jede Form der Befugnis bzw. des Einflusses in Bezug auf diese Vermögensgegenstände umfassen - auch wenn keine unmittelbare rechtliche Beziehung zu ihnen besteht.

Daraus folgt, dass die Vermögensgegenstände als Eigentum des Begünstigten oder des Settlors (Gründers) eines Trusts oder unter deren Kontrolle stehend angesehen werden können, wenn diese Personen über die Befugnis verfügen, diese Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder darauf sowie auf die Entscheidungen, die der Trustee ihnen gegenüber trifft, Einfluss zu nehmen.

Indizien für das Eigentum an den Vermögenswerten oder die Kontrolle seitens des Begünstigten oder des Settlors können insoweit aus tatsächlichen Umständen oder aus dem Vorliegen unnötig komplexer rechtlicher Strukturen abgeleitet werden, so der EuGH.

EuGH, Urteile in der Rechtssache C-483/23 T Trust und in den verbundenen Rechtssachen C-428/24 FZ AR und C-476/24 SX. – EuGH-Pressemitteilung Nr. 73/26 (mit Link zu den Urteilen).

Eine englische Zusammenfassung finden Sie hier.

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