BMF veröffentlicht Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 an die Verbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 12. Juni 2026 versendet. Die wesentlichen für Unternehmen bedeutsamen Rechtsänderungen sind nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Ermittlung des Grundlohns für die Ermittlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)

In Bezug auf die Ermittlung des Grundlohns für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll die bisherige Verwaltungspraxis in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung VI R 11/21 vom 10. August 2023 gesetzlich festgeschrieben werden. Für die Ermittlung des Grundlohns sollen neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch künftig lediglich steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung, sofern sie laufender Arbeitslohn sind, einbezogen werden. Die Neuregelung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten und erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sein, der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG-E; § 52 Abs. 14b EStG-E)

Mit einem neuen § 6f EStG soll die Rechtsprechung des BFH (vgl. insb. IX R 12/14 vom 16. September 2015) zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken für Bilanzierende gesetzlich kodifiziert werden. Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits soll der Besteuerung zugrunde zu legen sein, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint (§ 6f Abs. 1 EStG-E). Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, soll der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der gesondert zu ermittelnden Boden- und Gebäudewerte aufzuteilen sein. Die Wertermittlung hat der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung zu folgen (§ 6f Abs. 2 EStG-E). Das BMF soll eine mit den Ländern abgestimmte Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung auf seinen Internetseiten veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Eine abweichende Aufteilung kann durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Person nachgewiesen werden. Die Neuregelung soll für bebaute Grundstücke gelten, die auf Grund eines nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.

Dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E)

§ 9 Abs. 4 EStG setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte (relevant u.a. für die Ermittlung der Entfernungspauschale) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmenden zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, soll im Rahmen des vorliegenden Änderungsgesetzes für das Inland von 48 auf 24 Monate herabgesetzt werden. Bei einer Tätigkeitsstätte im Ausland soll der Zeitraum weiterhin 48 Monate betragen. Es gilt die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG, mithin Anwendung ab dem 1. Januar 2027.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei teilfreigestellten Investmenterträgen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG-E)

Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG sollen künftig von der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte auch insoweit ausgenommen sein, als darin ganz oder teilweise nach § 20 InvStG i.V.m. § 21 InvStG oder § 49 Abs. 1 InvStG befreite Erträge aus der Veräußerung von Investment- und Spezialinvestmentanteilen enthalten sind. Damit soll eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung letzterer Erträge vermieden werden. Für nach § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Veräußerungsgewinne trifft bereits der derzeit geltende § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine entsprechende Regelung. Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2027 gelten.

Erhöhung der Freigrenze für den Steuerabzug bei künstlerischen und ähnlichen Darbietungen (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG-E)

Die Freigrenze in Bezug auf den Steuerabzug bei Einkünften aus im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen beschränkt Steuerpflichtiger soll ab 2027 auf 500 EUR je Darbietung verdoppelt werden.

Quellensteuerentlastung bei Lizenzen nach § 50a EStG und girosammelverwahrten Anteilen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 EStG-E; § 52 Abs. 47a Sätze 3 und 4 EStG-E)

Die zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz erhöhte Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bis zu der ein Vergütungsgläubiger eine gebotene Freistellung für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch ohne Vorabprüfung durch die Finanzverwaltung (Freistellungsbescheinigung) vornehmen kann, soll von derzeit 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden. Damit soll es deutlich mehr Vergütungsschuldnern ermöglicht werden, in entsprechenden Fällen vom Steuerabzug abzusehen, wenn der Besteuerung abkommensrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Darüber hinaus soll das Freistellungsverfahren für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG aus girosammelverwahrten Anteilen nach § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG-E in Zukunft ausgeschlossen sein, um Missbrauchspotential in Form der Umgehung der Dividendenbesteuerung zu verhindern. Für diese Fälle kommt dann nur noch das Erstattungsverfahren in Betracht. Die Änderung fügt sich in diverse Sonderregelungen für girosammelverwahrte Aktien ein (§§ 36a, 50j EStG und der Ausschluss von Dauerüberzahlerbescheinigungen).

Die Anpassungen in § 50c Abs. 2 EStG sollen erstmals auf Einkünfte bzw. Kapitalerträge Anwendung finden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Vormals erteilte und nach Satz 6 nicht mehr zulässige Freistellungsbescheinigungen enden spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Die Regelung in § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG zur Anwendung der §§ 8b Abs. 1 bis 5 KStG in Bezug auf Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft mit am Gemeinwohl orientierter Aufgabenstellung im Kreditwesen zufließen, soll erweitert werden. Bereits mit dem Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026 wurden Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die mittelbar über eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts an einer Körperschaft beteiligt sind, insb. in Bezug auf die vermittelten Bezüge und Gewinne den Sparkassen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichgestellt. Künftig sollen die Regelungen auch gelten, wenn die Beteiligung über eine nach § 5 AO steuerbefreite juristische Person des privaten Rechts, die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat, gehalten wird. Die Neuregelung soll erstmals für den VZ 2027, auf Antrag des Steuerpflichtigen aber auch für frühere VZ anzuwenden sein.

Änderungen im Mindeststeuergesetz

Side-by-Side-Safe-Harbour

In Umsetzung des OECD side-by-side packages wird der Side-by-Side-Safe-Harbour in einem neuen § 81a MinStG-E eingeführt.

Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Primärergänzungssteuer und der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr für Zwecke des § 54 MinStG auf null reduziert, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime verfügt. Dies gilt nach der Entwurfsfassung jedoch nicht, soweit ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht.

Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime, wenn es ein geeignetes nationales und internationales Besteuerungsregime geregelt hat, das spätestens vor dem 1. Januar 2029 (die OECD spricht hier von 2026 oder auch ggfs. auch später nach Durchlaufen eines bestimmten Reviewprozesses) in Kraft getreten ist, und anerkannte nationale Ergänzungssteuern in gleicher Weise anrechnet wie andere Steuern auf ausländische Einkünfte.

Ein geeignetes nationales Besteuerungsregime liegt vor, wenn es einen nominalen Körperschaftsteuersatz von mindestens 20 Prozent aufweist, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer oder eine alternative Mindeststeuer mit einem nominalen Steuersatz von mindestens 15 Prozent vorsieht und kein wesentliches Risiko birgt, dass Unternehmensgruppen einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent der Gewinne aus ihren inländischen Geschäftstätigkeiten unterliegen.

Ein geeignetes internationales Besteuerungsregime liegt vor, wenn es eine breite Bemessungsgrundlage und die Besteuerung sämtlicher ausländischer Einkünfte vorsieht, Mechanismen zur Verhinderung der Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und von Gewinnverlagerungen enthält und kein wesentliches Risiko birgt, dass Unternehmensgruppen einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent der Gewinne aus ihren ausländischen Geschäftstätigkeiten unterliegen.

Das Bundesministerium der Finanzen soll gemäß § 99 Abs. 5 Nr. 5 MinStG-E durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete bestimmen, die über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime verfügen. Aktuell ist dem entsprechenden Central Record der OECD zu entnehmen, dass nur die USA über ein solches Regime verfügt.

Die Regelung soll gemäß § 101 Abs. 5 MinStG-E erstmals für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

UPE-Safe-Harbour

Ebenfalls in Umsetzung des side-by-side package soll in § 81b MinStG-E der UPE-Safe-Harbour (Ultimate-Parent-Entity-Safe-Harbour) eingeführt werden.

Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr für Zwecke des § 54 MinStG für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahrs ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime verfügt. Dies gilt nach der Entwurfsfassung jedoch nicht, soweit ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht.

Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime, wenn es ein geeignetes nationales Besteuerungsregime im Sinne des § 81a Abs. 3 MinStG-E geregelt hat, welches zum 1. Januar 2026 in Kraft und anwendbar war.

Das Bundesministerium der Finanzen soll gemäß § 99 Abs. 5 Nr. 6 MinStG-E durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete bestimmen, die über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime verfügen.

Die Regelung soll gemäß § 101 Abs. 5 MinStG-E erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Verlängerung des CbCR-Safe-Harbour

Die Frist für die Anwendbarkeit des CbCR-Safe-Harbours (Country-by-Country-Reporting-Safe-Harbour) soll ebenfalls in Umsetzung des side-by-side packages um ein Geschäftsjahr verlängert werden.

Explizit nicht verlängert werden soll durch eine Anpassung des § 101 Abs. 3 MinStG hingegen der sog. transitional penalty relief.

Weitere Änderungen im Mindeststeuergesetz

Als weitere (weitgehend redaktionelle) Änderungen im Mindeststeuergesetz sieht der Entwurf u.a. vor:

1.     Anpassungen der Definition von Verbriefungszweckeinheiten in § 7 Abs. 33b Satz 2 MinStG,

2.     die Neuanordnung der Reihenfolge der Ausschlussgründe vom QDMTT-Safe Harbour in § 81 Abs. 1 MinStG,

3.     der Umgang mit Safe-Harbours in § 99 Abs. 4 Satz 1 MinStG, welche den Steuererhöhungsbetrag nicht zwingend auf null setzen (so zB der noch umzusetzende substance-based tax incentive Safe Harbour),

4.     Verweise auf die neuen Safe-Harbour-Regelungen,

5.     Klarstellungen zur Verwendung von Rechnungslegungsdaten beim CBCR-Safe Harbour,

6.     Anpassungen der Definition der „qualifizierten Gesellschafter“ in § 87 Abs. 10 MinStG.

Die Umsetzung der restlichen Bestandteile des side-by-side packages (permanenter ETR-Safe Harbour, substance based tax incentives Safe Harbour) sind dem Vernehmen nach einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 4 Satz 2 MinStG vorbehalten. Daneben arbeitet die OECD an weiteren Safe Harbours und Guidances zu einzelnen Fragestellungen.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG - gestrichen -, § 2c UStG-E, § 27 Abs. 42 UStG-E; § 1 UStDV-E)

Im Bereich der Umsatzsteuer sollen der bisherige § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gestrichen und in einem neuen § 2c UStG die Regelungen zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft umfassend teilweise neu sowie teilweise erstmals gesetzlich geregelt werden. Neben juristischen Personen sollen nach § 2c Abs. 1 Satz 1 UStG-E künftig – in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil C-108/14 und C-109/14 vom 16. Juli 2015) und BFH (Urteil vom 1. Juni 2016 – XI R 17/11) – auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Betracht kommen können, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft sollen nach § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-E nicht mehr bereits bei Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen, sondern nur durch zusätzliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und die in der Erklärung genannten Organgesellschaften und nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis). Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht oder nicht mehr vor, sind die betreffenden Steuerfestsetzungen (rückwirkend) zu korrigieren. Grundlage hierfür soll die neue Korrekturvorschrift in § 2c Abs. 2 UStG-E zur Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften bilden. Auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten soll nach § 2c Abs. 3 UStG-E auf die Rückabwicklung verzichtet werden können, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Die Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-E soll bereits ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Januar 2029 abgegeben werden können. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in der am 30. Juni 2028 geltenden Fassung soll bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin anwendbar bleiben. § 2c UStG-E soll erstmals ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden sein. Flankiert wird die neue Regelung zur Organschaft durch einen neu einzuführenden § 1 UStDV.

Weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz

·       Beschränkung unentgeltlicher Wertabgaben auf den unternehmensfremden (privaten) Bereich, § 3 Abs. 1b und 9a UStG-E;

·       Schaffung einer Ausnahmeregelung für den Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen in § 3f UStG-E;

·       Befristung der Regelung zu innergemeinschaftlichen Verbringungen (§ 6b Abs. 1, Abs. 7 UStG-E; § 28 Abs. 7 UStG-E).

Änderungen in der Abgabenordnung

In der Abgabenordnung soll u.a. der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 0,15 auf 0,30 Prozent pro Monat angehoben werden.

Daneben soll mit erstmaliger Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, eine Korrekturpflicht für länderbezogene Berichte in § 138a Abs. 8 AO-E eingeführt werden, deren nicht unverzügliche Vornahme nach dem neu gefassten § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO-E eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellen soll. Im Zuge der Neufassung der Nr. 1c werden zudem die bisherigen Ordnungswidrigkeitstatbestände unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Übermittlung/Mitteilung jeweils um den bislang nicht enthaltenen Tatbestand der unrichtigen Übermittlung/Mitteilung ergänzt.

Die Regelungen zur Nutzung personenbezogener Daten für automatisierte Verfahren der Finanzbehörden sollen auf KI-Systeme im Sinne der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 einschließlich deren fortlaufenden Betrieb erstreckt werden (§ 29c Abs. 1 AO-E).

Änderungen im Forschungszulagengesetz

Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf gem. § 4 Abs. 3 FZulG einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio. EUR nicht überschreiten. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 soll dieser Schwellenwert rückwirkend auf 25 Mio. EUR für alle ab dem 1. Januar 2026 entstandenen Ansprüche auf Forschungszulage eines FuE-Vorhabens angehoben werden.

Daneben soll auch das Antragsverfahren praxisnäher ausgestaltet werden, u.a. soll durch die Regelung in § 12 Abs. 2 FZulG-E sichergestellt werden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bis spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden kann, in dem das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FZulG maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, ohne dass der Anspruch auf Gewährung einer Forschungszulage verloren geht.

Weitere Änderungen

Neben den oben genannten Änderungen sind u.a. weitere Anpassungen im Investmentsteuergesetz, Plattformen-Steuertransparenzgesetz (z.B. Schaffung der Voraussetzungen für den automatischen Austausch mit Drittstaaten), Bewertungsgesetz, Finanzverwaltungsgesetz sowie im EU-Amtshilfegesetz vorgesehen.

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