EuG: Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland zu Wartungs- und Reparaturarbeiten
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Vor dem Gericht der EU (EuG) ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes unter anderem zu der Frage anhängig, ob die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ausschließlich zu Wartungs- oder Reparaturarbeiten Einfuhrumsatzsteuer auslöst. Die Generalanwältin gibt in ihren Schlussanträgen erste Hinweise auf ein mögliches Ergebnis.
I. Hintergrund
Der Kläger verbrachte ein Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanhänger mit seinem PKW aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt nach Deutschland. Grundsätzlich kommt es zwar auch gleichzeitig mit der Entstehung der Zollschuld zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer. Zu letzterem müssen die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sein. Dies sei im Streitfall zweifelhaft, so der BFH, weil das Segelboot nicht aktiv zur Ausführung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung (z.B. Personenbeförderung) verwendet wurde, sondern lediglich an dem Segelboot eine steuerpflichtige Leistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) ausgeführt wurde und dieses damit passiv geblieben ist. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz wurde das Segelboot im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt.
II. Die Vorlagefragen
Zur Einfuhrumsatzsteuer: Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm Wartungs- und Reparaturarbeiten erbracht werden?
Zum Erlöschen der Zollschuld: Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?
III. Die Antwort der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen
Frage 1: Sobald ein aus einem Drittland stammendes Beförderungsmittel, ohne in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt zu werden, physisch in einen Mitgliedstaat der Union verbracht wird, um dort Wartungs- und Reparaturarbeiten unterzogen zu werden, stellt dies eine Einfuhr dar, es sei denn, der betreffenden Person wird von den zuständigen Zollbehörden eine rückwirkende Bewilligung erteilt.
Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift könnte den Zollbehörden dann die Feststellung ermöglichen, dass das aus einem Drittland stammende Beförderungsmittel nicht zu anderen als den für seine Wartung und Reparatur erforderlichen Zwecken verwendet worden ist.
Frage 2: Sobald ein Beförderungsmittel ohne Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung vorübergehend in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, stellen die in diesem Zollgebiet durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst dann eine Verwendung im Sinne der Vorschrift dar, wenn das Beförderungsmittel während seines Verbleibs im Zollgebiet der Union nicht zu Beförderungszwecken genutzt worden ist, es sei denn, die besagten Arbeiten werden durch eine von den Zollbehörden erteilte Bewilligung der aktiven Veredelung genehmigt. Das Fehlen einer Bewilligung könne jedoch durch die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung durch die Zollbehörden, die auf der Grundlage von Art. 211 Abs. 2 UZK gewährt wird, überwunden werden, so die GA.
Fundstelle
EuG, Schlussanträge vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T‑383/25 - Segelbootwartung.