EuG: Zur Steuerfreiheit von Leistungen eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe an Dritte

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In einem niederländischen Fall hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Steuerbefreiung für die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Sozialfürsorge erbrachte Dienstleistung nur gewährt werden kann, wenn das Gruppenmitglied selbst die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt.

I.  Rechtliche Rahmenbedingen

Artikel 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln kann. Ein Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder-umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.

Artikel 132 (1) Buchst. b und g behandeln die Steuerbefreiung von Umsätzen im Gesundheitsbereich, z. B. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze (Buchst. b), sowie eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (Buchst. g).

II.  Hintergrund

X ist eine Mehrwertsteuergruppe („fiscale eenheid“, ein dem Konzept der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft entsprechendeses Konstrukt), die aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht. Diese fünf juristischen Personen befassen sich jeweils mit verschiedenen Aspekten der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung, die in besonders eingerichteten Wohnheimen untergebracht sind oder in einer anderen Art von Unterkunft wohnen.

Eine der beiden Stiftungen ist im Hinblick von Betreuung und Pflege die einzige der zur steuerlichen Einheit zählenden juristischen Personen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Eine der drei zur Mehrwertsteuergruppe gehörenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Y), erbringt Dienstleistungen, die darin bestehen, Personen mit geistiger Behinderung, die in einer Betreuungseinrichtung oder in einer anderen Art von Unterkunft wohnen, Tag und Nacht von außerhalb der Betreuungsstätte aus und unter Einsatz verschiedener technischer Mittel zu beaufsichtigen. Diese Leistungen wurden als mehrwertsteuerpflichtig behandelt. Hiergegen richtet sich das Vorbringen im Ausgangsverfahren. Seitens der Mehrwertsteuergruppe wird geltend gemacht, dass die von der Gesellschaft Y an Dritte erbrachten Dienstleistungen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und f des nationalen Umsatzsteuergesetzes befreit seien.

Das nationale erstinstanzliche Gericht gab der Klage von X im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass die in Rede stehenden Befreiungsvoraussetzungen, da die Gesellschaft Y zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre, auf der Ebene dieser Gruppe und nicht auf der Ebene jedes einzelnen ihrer Mitglieder zu beurteilen seien. Der Oberste Gerichtshof sieht dies anders und wandte sich im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

III.  Entscheidung des EuGH

Eine Mehrwertsteuergruppe kann die vorgesehenen Befreiungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn die betreffenden Dienstleistungen an Dritte von einem Mitglied dieser Gruppe erbracht werden, welches selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiungen erfüllt. Der Dienstleistungserbringer müsse, sofern er keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, den Status einer vom betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten medizinischen Einrichtung und einer von diesem Staat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtung besitzen, so der EuGH.

Nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStRL ergebe sich zweifelsfrei, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt, nämlich zum einen in Bezug auf die Art der erbrachten Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, und zum anderen in Bezug auf den Dienstleistungserbringer, bei dem es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung handeln muss.

Im Übrigen stünde eine andere Auslegung, nämlich die Ausdehnung auf Leistungen von Einrichtungen der Gruppe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Mehrwertsteuer führen.

Fundstelle

EuG, Urteil vom 10. Juni 2026 T-444/25 Cavert.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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