Keine Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf Konfusionsgewinne
- 3 Minuten Lesezeit
§ 8b Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 ist auf sogenannte Konfusionsgewinne weder unmittelbar (kein Gewinn aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) noch analog (keine planwidrige Regelungslücke) anwendbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin einer Tochtergesellschaft (Sarl). Die Klägerin hielt Forderungen gegen die Sarl, die sie in den Vorjahren vollständig auf den Teilwert von 0 € abgeschrieben hatte. Die Gesellschafterversammlung der Sarl hatte beschlossen, die Sarl im Wege einer "transmission universelle du patrimoine" (TUP) gem. Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der Sarl als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen.
Durch den Vermögensübergang vereinigten sich die gegenläufigen Forderungen und Verbindlichkeiten und erloschen im Wege der Konfusion. Da der Steuerbilanzwert der übergegangenen Verbindlichkeiten denjenigen der zuvor abgeschriebenen Forderungen (0 €) überstieg, entstand ein Konfusionsgewinn.
Das Finanzamt setzte den Konfusionsgewinn bei der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung 2012 als steuerpflichtig an.
Die Klägerin wendete ein, der Konfusionsgewinn müsse nach § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG steuerfrei bleiben, weil die vorangegangene Forderungsabschreibung unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG gefallen und damit steuerneutral erfolgt sei.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH
Die Revision ist nur begründet, soweit die Klägerin eine Gewinnminderung begehrt, jedoch nicht hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Steuerfreistellung des Konfusionsgewinns nach § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 (jetzt Satz 9).
Der streitgegenständliche Konfusionsgewinn ist nicht gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 in direkter oder analoger Anwendung außerbilanziell zu neutrali-sieren.
Nach Auffassung des BFH scheidet eine unmittelbare Anwendung der Norm aus, weil ein Konfusionsgewinn kein Gewinn aus einer Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 ist.
Der Konfusionsgewinn entsteht vielmehr dadurch, dass sich infolge des Übergangs der Verbindlichkeiten beim Gläubiger Verbindlichkeiten und Forderungen zum gleichen Nennbetrag gegenüberstehen und im Wege der Konfusion erlöschen, der Steuerbilanzwert der Verbindlichkeiten jedoch denjenigen der Forderungen übersteigt, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn die Forderungen – wie vorliegend – in früheren Jahren auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurden. Die Forderungen bleiben bis zu ihrem unterjährigen Erlöschen mit dem letzten Bilanzansatz Teil der Bilanz; eine unterjährige Wertkorrektur i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG findet nicht statt.
Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie auch Konfusionsgewinne erfasst, scheidet laut BFH aus, da die Vorschrift die Fälle der Steuerfreiheit eindeutig und abschließend regelt und auf Gewinne aus einer Wertaufholung beschränkt.
Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da es hier an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Problem korrespondierender Gewinnerhöhungen gesehen, eine generelle Steuerfreiheit aber gerade nicht für geboten gehalten hat; die Steuerfreiheit sollte lediglich „aus Billigkeitsgründen" für den besonderen Fall der Wertaufholung gelten (BT-Drs. 16/6290, S. 74).
Dies gilt selbst dann, wenn der Konfusionsgewinn tatsächlich eine korrespondierende Einnahme zu einem dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG unterfallenden Aufwand darstellt.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11. März 2026 (I R 10/23), veröffentlicht am 18. Juni 2026.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.