Neue Meldeschwelle für Directors' Dealings (Art. 19 MAR)

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Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verpflichtet die Führungskräfte börsennotierter Unternehmen sowie ihnen nahestehende Personen, Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts an den Emittenten sowie die BaFin zu melden.

Der Emittent hat die Meldung anschließend unverzüglich zu veröffentlichen. Die Regelung dient der Markttransparenz, weil Eigengeschäfte von Führungskräften typischerweise als Indikator für die Einschätzung der Geschäftsentwicklung durch besonders informierte Personen angesehen werden.

Mit dem EU Listing Act hat der europäische Gesetzgeber die Meldeschwelle für Directors' Dealings von bisher 5.000 EUR auf 20.000 EUR pro Kalenderjahr angehoben. Zugleich wurde den nationalen Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt, die Schwelle auf bis zu 50.000 EUR anzuheben oder auf bis zu 10.000 EUR abzusenken.

Mit Allgemeinverfügung vom 4. Dezember 2025 hat die BaFin von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat die Meldeschwelle auf den nun möglichen Maximalbetrag von 50.000 EUR pro Kalenderjahr erhöht. Ziel der Anpassung ist eine spürbare Entlastung der Führungskräfte und Emittenten bei gleichzeitiger Wahrung eines angemessenen Verhältnisses von Transparenz und Meldeaufkommen.

Unberührt von dieser Anpassung bleiben sämtliche sonstigen insiderrechtlichen Pflichten. Hierzu zählen insbesondere die Insiderhandelsverbote sowie die Handelsverbote während der „Closed Periods“ vor der Veröffentlichung von Finanzberichten.

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