Wegweiser der Bundesbank zu Krypto-Transaktionen

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Die Bundesbank hat am 30. Juni 2026 eine Neuauflage der „Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen“ (Erläuterung) veröffentlicht. Die Erläuterung enthält unter anderem einige klarstellende Hinweise zum Meldewesen für Kryptowerte nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Hintergrund

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen der AWV zum 1. Januar 2025 stellte der Verordnungsgeber klar, dass die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG) nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 AWV unter den Begriff der Zahlungen fällt. Die entsprechenden Zahlungen sind an die Bundesbank zu melden, wenn diese die Meldegrenze für Zahlungen von EUR 50.000 überschreiten.

Über diese Neuerungen hatten wir letztes Jahr bereits hier informiert.

Die praktische Umsetzung der Meldepflicht für Kryptowerte offenbarte einigen Klarstellungsbedarf. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesbank im August 2025 die praxisrelevanten Details für die Meldungen von Kryptotransaktionen und NFTs mit einem neuen Merkblatt weiter konkretisiert.

Klarstellungen im Hinblick auf die Meldepflicht und die Abgabe der Meldungen bei Börsen- und Plattformgeschäften

Eine Meldepflicht besteht, wenn eine Transaktion einen Auslandsbezug aufweist. Maßgeblich dafür ist die vertragliche Gegenpartei der Transaktion:

  • Bei Börsen  oder Plattformgeschäften kommt es nicht auf die Börse als solche, sondern auf den tatsächlichen Vertragspartner an, sofern dieser bekannt ist. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Börse lediglich als Vermittler tätig wird, beispielsweise für OTC-Deals.
  • Ist die Gegenpartei bekannt und handelt es sich um einen Inländer, besteht keine Meldepflicht; handelt es sich um einen Ausländer, ist bei einem Transaktionswert über EUR 50.000 zu melden.
  • Ist die Gegenpartei nicht bekannt, hilft ein abgestuftes Vorgehen: 
    • Bei Transaktionen über Börsen ist – sofern das Sitzland der Börse feststellbar ist – dieses Sitzland für den Ländercode heranzuziehen.
    • Lässt sich weder das Sitzland der Gegenpartei noch das der Börse verlässlich feststellen, ist davon auszugehen, dass sich die Gegenpartei im Ausland befindet; die Meldung ist dann mit dem Ländercode „QU“ abzugeben.

Klarstellung im Hinblick auf Überträge

Nach der Erläuterung sind Tauschgeschäfte – etwa Krypto gegen Krypto, Wertpapiere oder Derivate – separat als Erwerb und als Veräußerung zu erfassen.

Nicht meldepflichtig sind folgende Transaktionen:

  • kurzfristige Konto- oder Wallet-Überträge ohne Eigentumsübergang;
  • grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen sowohl das sendende als auch das empfangende Wallet oder Konto derselben Person gehört. Dies gilt sowohl bei selbstverwahrten Krypto-Wallets (sog. self custody) als auch bei Banken oder Krypto-Service-Providern, gegen die lediglich kurzfristige Forderungen auf Begründung oder Rückzahlung von Guthaben bestehen (vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 3 AWV).

Überträge mit Eigentumswechsel sind hingegen meldepflichtig, wie zum Beispiel die Übertragung von Kryptowerten eines Inländers von einem Wallet auf das Wallet eines Ausländers oder umgekehrt.

Praxisimplikationen

Kanzleien und Unternehmen sollten Meldeprozesse, Stammdaten und Workflows für Kryptotransaktionen an den neuen Kennzahlen und Schwellen ausrichten. Aber auch Privatpersonen, die größere Investitionen in Kryptowerte tätigen oder mit diesen aktiv handeln, sollten ihre Transaktionen auf Meldepflichten überprüfen. Für unterlassene Meldungen besteht die Möglichkeit einer Nachmeldung, um die Wahrscheinlichkeit drohender Bußgelder zu reduzieren. Eine zeitnahe Nachmeldung kann im Rahmen der behördlichen Würdigung relevant sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der Meldepflichten und dem Aufsetzen von Meldeprozessen, um Ihre Risiken zu minimieren und Rückfragen der Bundesbank zu vermeiden. 

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