EuGH-Vorlage: Trocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als umsatzsteuerliche Betriebsstätte?
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In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung zur Frage ersucht, ob eine ferngesteuerte technische Trocknungsanlage im Inland eine „feste Niederlassung“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellt, wenn eigenes Personal fehlt und stattdessen Subunternehmer vor Ort tätig sind.
Die Vorlagefrage:
Ist eine Anlage (hier: eine Klärschlammtrocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (hier: Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung i.S. von Art. 192a MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird?
Die Konsequenzen:
Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland hätte zur Folge, dass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht. Ist die Vorlagefrage zu verneinen, wird die Klage vorbehaltlich der Frage, ob für die Streitjahre Festsetzungsverjährung eingetreten ist, jedenfalls für einen Teil Streitjahre 2015 bis 2020 abzuweisen sein, so der BFH
Hintergrund:
Im Unterschied zum Betriebsstättenbegriff nach der Legaldefinition des § 12 Abgabenordnung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht für das Bestehen einer festen Niederlassung eine "personelle Ausstattung" erforderlich, die eine eigenständige Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (hierzu: EuGH, Urteil Planzer Luxembourg v. 28.6.2007 - C-73/06, Rz 54). Neben dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) spricht für ein zwingendes Erfordernis der personellen Ausstattung das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, so der BFH.
Im Streitfall ist das Vorhandensein einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte für den BFH u. a. deshalb zweifelhaft, da die Trocknungsanlage für Klärschlamm weitgehend automatisch arbeitete und für die darüber hinaus erforderlichen Arbeiten ein Subunternehmer beauftragt wurde. Das Bestehen einer festen Niederlassung könnte voraussetzen, dass diese in der Lage sein muss, die Dienstleistungen (wie im Streitfall die Entsorgungsdienstleistung, die mehr als die Trocknung erforderte) autonom und daher insgesamt zu erbringen.
Im Streitfall erfolgte die Erbringung der Entsorgungsdienstleistung unter Beteiligung einer Anlage, die weitgehend automatisch arbeitete und ohne eine eigene personelle Ausstattung grundsätzlich nur einen gelegentlichen und minimalen Personaleinsatz zu ihrer Befüllung durch einen beauftragten Subunternehmer benötigte. Außerdem wurde die Anlage vom wirtschaftlichen Sitz der leistenden Unternehmer in Österreich aus sowohl fernüberwacht als auch ferngewartet. Alle wichtigen Entscheidungen den Anlagebetrieb betreffend waren danach den Anlagebetreibern vorbehalten.
ABER: Diese Sichtweise könnte, so der BFH, im Hinblick auf die technische Entwicklung als fraglich anzusehen sein. Werden menschliche Arbeitskräft in zunehmendem Maß durch Maschinen ersetzt, könnte es als nicht mehr angebracht angesehen werden, zwischen einem Personal- und einem Maschineneinsatz zu unterscheiden. Daher könnte das zuvor zitierte EuGH-Urteil Titanium dahingehend zu verstehen sein, dass jeder Dienstleistungserbringung eine Entscheidung zur Leistungserbringung wie etwa die Entscheidung zur Vermietung zugrunde liegt und dass eine feste Niederlassung nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung zur Leistungserbringung durch menschliche Ressourcen getroffen wird, die in der Einrichtung tätig sind.
Zweifel an dem Erfordernis einer personellen Ausstattung können sich aber auch daraus ergeben, dass es bei der Bestimmung einer festen Niederlassung für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL auch darum geht, diese nachrangige Anknüpfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
Die am 13. August 2026 veröffentlichte EuGH-Vorlage des BFH vom 7. Mai 2026 (V R 12/24) finden Sie hier.